Urteil zu § 240 StGB

Lange war es höchst umstritten, ob sich ein Teilnehmer einer Sitzblockade einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar macht. Fraglich war stets, ob allein der passiv körperlich vermittelte Einfluss, das Tatbestandsmerkmal der Gewalt erfüllt. Durch das Urteil vom 24.10.2001 des BVerfG dürfte der Streit ob hier Gewalt vorliegt oder wenn ja unter welchen Voraussetzungen, entschieden sein. Das BVerfG fordert über die psychisch wirkende Anwesenheit hinaus allerdings, dass eine physische Barriere durch die Demonstranten errichtet wird.


Amtliche Leitsätze: 1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperlich Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. 3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.


Aus den Gründen:
B.I.1.a)...Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangseinwirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1/18). Die Aktion der Bf. beschränkten sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die körperliche Anwesenheit vor dem Tor und den dadurch auf die Führer der Kraftfahrzeuge ausgelösten psychischen Zwang, wegen der Gefahr der Verletzung oder Tötung der Demonstranten anzuhalten oder umzukehren. Zusätzlich erfolgte durch die Demonstranten selbst eine körperliche Kraftentfaltung, und zwar durch die Anbringung der in Hüfthöhe mit den Personen verbundenen Metallketten an den beiden Pfosten des Einfahrtstors. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte darin eine Gewaltanwendung gesehen haben. Insofern ist nicht etwa maßgebend, dass auch die Entfernung der Fixierung eine körperliche Kraftanwendung erfordert. Die Ankettung gab der Demonstration eine über den psychischen Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahem den Demonstranten die Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen auszuweichen und erschwerte die Räumung der Einfahrt. ...


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