Das erfolgsqualifizierte Delikt, §§ 11 II, 18 StGB


  1. Tatbestandsmässigkeit

  1. Verwirklichung des Tatbestandes des (handlungsqualifizierten) Grunddelikts

    1. Objektiver Tatbestand

    2. Subjektiver Tatbestand

  2. Schwere Folge

    1. Eintritt des tatbestandlich umschriebenen qualifizierenden Erfolges

    2. Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

    3. Mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB)

      Nach hM reicht zur Bejahung der Fahrlässigkeit die objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge aus, da sich die Sorgfaltspflichtverletzung schon automatisch aus der Begehung des Grunddelikts ergibt.
      Sofern gesetzlich vorgesehen, reicht auch wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der schweren Folge (zB §§ 251, 306c StGB).

  3. Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang

    Im qualifizierenden Erfolg muß sich die im Grunddelikt typischerweise anhaftende Gefährlichkeit realisiert haben. Streitig ist, ob sich in der schweren Folge die typische Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolgs realisieren muß oder ob es auch ausreicht, wenn sich die typische Gefährlichkeit der Grunddeliktshandlung realisiert (so die hM). Für die hM spricht, daß insbesondere dann, wenn das Grunddelikt bereits handlungsqualifiziert ist (zB § 224), die Gefährlichkeit typischerweise schon in der Begehensweise und nicht erst im Verletzungserfolg liegt.

  1. Rechtswidrigkeit


  1. Schuld