Das fahrlässige Begehungsdelikt


  1. Tatbestandsmässigkeit

  1. Erfolgsverursachung

    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

    2. Handlung des Täters

    3. Kausalität zwischen Handlung und ERfolg

  2. Objektiv fahrlässiges Verhalten

    Darunter versteht man die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs. Fraglich ist also, ob der tatbestandliche Erfolg objektiv vorhersehbar war und ob der Täter in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erkennen kann. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. (Mit dem so ermittelten Inhalt der objektiv erforderlichen Sorgfalt ist das erfolgsursächliche Verhalten des Täters zu vergleichen)

  3. Objektiver Zurechnungszusammenhang zw. pflichtwidriger Handlung und Erfolg

    1. Schutzzweckzusammenhang

    2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang


  1. Rechtswidrigkeit


  1. Schuld

  1. Schuldfähigkeit

  2. Subjektive Fahrlässigkeitsschuld

    dh subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Voraussehbarkeit.
    Begründet wird der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf durch die Feststellung, daß der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
    Der tatbestandliche Erfolg und der wesentliche Kausalverlauf muß auch subjektiv voraussehbar gewesen sein. Die Rspr läßt es genügen, daß der Täter den Erfolg im Endergebnis voraussehen konnte. Seine Verantwortlichkeit soll aber für solche Ereignisse und Geschehensabläufe entfallen, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, daß mit ihnen auch bei Einhaltung der gebotenen und individuell zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen war.

  3. Fehlen von Entschuldigungsgründen

    inbes. Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens, dh Voraussetzung für eine Entschuldigung ist, dass der Täter bei Vornahme der gebotenen Handlung billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang verletzen müsste und dass der Schutz dieser Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden steht.