Das vollendete vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt


  1. Tatbestandsmässigkeit

  1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges


  2. Unterlassen der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter real möglichen Handlung

    Abgrenzung Tun / Unterlassen nach dem "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit"


  3. Garantenstellung

    1. Beschützergarantenstellung

      • Gesetz (zB §§ 1626 ff BGB)

      • rechtlich fundierte, natürliche Verbundenheit

      • Gefahrengemeinschaft

      • tatsächliche Übernahme von Schutzpflichten

    2. Überwachungsgarantenstellung

      • Gesetz

      • pflichtwidrige Gefahrschaffung (Ingerenz)

      • tatsächliche Beherrschung von Gefahrenquellen im eigenen Zuständigkeitsbereich


  4. Entsprechungsklausel, § 13 I aE

    Nach hM muss die Entsprechungsklausel nicht bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten ohne Handlungsbeschreibung (zB §§ 222, 306 ff StGB) geprüft werden, sondern nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen (zB "täuschen" bei § 263).
    Letztere begnügen sich nicht mit einer beliebigen Erfolgsverursachung, sondern beschreiben näher, wie zB §§ 142, 180, 211 II 2.Gruppe, 240, 263 STGB, auch welche bestimmte Weise der Erfolg herbeigeführt werden muss.


  5. Kausalzusammenhang

    Massgeblich ist eine hypothetische Kausalitätsprüfung ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit")


  6. Objektive Zurechnung


  7. Vorsatz


  1. Rechtswidrigkeit


  1. Schuld

  1. Schuldfähigkeit


  2. Spezielle Schuldmerkmale


  3. Vorsatzschuld

    Die Vorsatzschuld wird durch den Tatbestandsvorsatz indiziert und entfällt beim Erlaubnistatbestandsirrtum.


  4. Fehlen von Entschuldigungsgründen

    insbes. Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens


  5. Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins