Konkrete Normenkontrolle Art. 100 I GG iVm §§ 13 Nr 11, 80 ff BVerfGG
liegt bei den staatlichen
Gerichten. Gerichte iSd Art. 100 I GG sind alle Spruchstellen, die sachlich
unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts
betraut und als Gerichte bezeichnet sind.
Falls der einzelne Richter
die Entscheidung herbeizuführen hat ist dieser vorlageberechtigt. Richter sind
durch organisatorische Selbständigkeit, persönliche und sachliche
Unabhängigkeit sowie Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet.
sind Gesetze iS einzelner
Rechtsnormen. Darunter fallen nur förmliche und nachkonstitutionelle Gesetze
des Bundes und der Länder.
Grundsätzlich sind vorkonstitutionelle
Gesetze kein Gesetz iSd Art. 100 I GG. Als nachkonstitutionell gelten alle nach
dem 23. 5. 1949 verkündeten Gesetze.
Ausnahmsweise sind auch
vorkonstitutionelle Gesetze Prüfungsgegenstand, wenn der Bundesgesetzgeber sie
in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hat. Dieser Bestätigungswille
kann auch durch engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und
geänderten Normen ergeben so wenn die alte Norm neu verkündet wird oder eine
neue Norm auf die alte verweist.
Das vorlegende Gericht muss
von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein; lediglich Zweifel
reichen nicht aus. Verfassungswidrigkeit umfasst sowohl die Nichtigkeit als
auch die bloße Unvereinbarerklärung mit zeitlich beschränkter Weiteranwendung.
Das Gericht darf nicht vorlegen, wenn es die Möglichkeit zu einer
verfassungskonformen Auslegung der Norm hat. Bei der Überzeugung der
Verfassungswidrigkeit besteht keine Möglichkeit sich auf anders lautende
obergerichtliche Rechtsprechung zu berufen.
1. Allgemein
Das Gericht muss im
Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei
deren Gültigkeit. Dies dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung. So muss der
Richter zuerst eine hypothetische Prüfung bei der die Gültigkeit der Norm
vorausgesetzt wird vornehmen incl der Auslegung einer Ermessensvorschrift.
2. Tenor
Grundsätzlich ist der Tenor der Entscheidung dafür maßgeblich, ob eine
andere Entscheidung vorliegt.
3. Endentscheidung
Grundsätzlich kommt es auf die Endentscheidung an. Bei
Zwischenentscheidungen besteht ein eine Entscheidungserheblichkeit nur, wenn
dies für den weiteren Ablauf des Ausgangsverfahrens dringend geboten erscheint.
4. Rechtsauffassung des
Gerichts
Grundsätzlich legt das BVerfG die Rechtsauffassung des vorlegenden
Gerichts für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrunde; es sein
denn sie ist offenkundig falsch.
5. Ausnahmen
Das BVerfG sieht vom
Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit ab, wenn die Vorlagefrage von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und deshalb ihre
Entscheidung dringlich ist.
Der Vorlagebeschluss muss gem § 80 II 2 BVerfGG begründet werden und es sind die Akten gem § 80 II 2 BVerfGG beizufügen. Hier werden strengere Anforderungen als in § 23 I 2 BVerfGG gestellt. Der Vorlagebeschluss muss den konkreten Sachverhalt und die generellen rechtlichen Überlegungen beinhalten und sich ausführlich mit der Rechtslage auseinander setzten indem die bereits vorhanden Auffassungen dargelegt werden. Außerdem muss auch eine mögliche verfassungskonforme Auslegung erörtert werden.
B. Begründetheit
Prüfungsmaßstab sind das GG
sowie allgemeine Regeln des Völkerrechts iSd Art 25 GG. Soweit die Vorlage
gegenüber einem Landesverfassungsgericht erfolgt ist, ist Prüfungsmaßstab
Landesverfassungsrecht. Gegenüber Landesgesetzen ist auch Bundesrecht
Prüfungsmaßstab, dh förmliche Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen, die
vom BVerfG selbst ausgelegt werden.