Problem Art. 93 I Nr 2 GG gegen § 76 BVerfGG

 

Fraglich ist ob § 76 BVerfGG aufgrund seiner hohen Anforderungen: „... für nichtig hält...“ eine zulässige Konkretisierung von „Zweifel“. in Art. 93 I Nr 2 GG ist und somit nichtig wäre. Der Streit kann jedoch offen bleiben, da hier auf das Grundgesetz zurückgegriffen werden kann, was § 76 BVerfGG insoweit verdrängt.