Problem Art. 93 I
Nr 2 GG gegen § 76 BVerfGG
Fraglich ist ob § 76 BVerfGG
aufgrund seiner hohen Anforderungen: „... für nichtig hält...“ eine zulässige
Konkretisierung von „Zweifel“. in Art. 93 I Nr 2 GG ist und somit nichtig wäre.
Der Streit kann jedoch offen bleiben, da hier auf das Grundgesetz
zurückgegriffen werden kann, was § 76 BVerfGG insoweit verdrängt.