andere Organe oder
Organteile mit eigenen Rechten sind:
- Präsident des Bundestags (§§ 7, 8 GOBT)
- Präsident des Bundesrats
- Ausschüsse oder Fraktionen des Bundestags oder Bundesrats
- einzelne Abgeordnete nur wenn:
- er Rechte des Bundestags geltend machen will (nicht aber Kompetenzbündel)
- er Rechte aus seinem Status als Abgeordneter geltend machen will
Die Zuordnung erfolgt hier jeweils nach dem Verfahrensgegenstand.
- gemeinsame Ausschüsse Art. 53a GG
- Bundesversammlung Art. 54 GG
- Bundeskanzler Art. 63 GG
- Bundesminister Art. 65 GG beachte aber Art. 65 S 3 GG