Problem §§ 80 V,
123 VwGO
Entscheidungen über den
einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 V, 123 VwGO sind tauglicher
Beschwerdegegenstand, weil das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein
eigenständiges Verfahren darstellt und somit eigenständig angegriffen werden
kann.