Art. 10 GG – Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis

 

1.   Schutzbereich

      a)   Briefgeheimnis

            Das Grundrecht des Briefgeheimnisses schützt den brieflichen Verkehr der einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalte des Briefs.

 

      b)   Postgeheimnis

Das Postgeheimnis schützt nach überwiegender Ansicht die körperliche Nachrichtenübertragung /–übermittlung und Kommunikation durch Posteinrichtungen.

Der Schutz beginnt mit der Einlieferung bei der Post und endet mit Ablieferung an den Empfänger.

Verpflichtet ist seit der Privatisierung der Post nur noch der Staat selbst, der die gesetzlichen Grundlagen für solche „Post“-Unternehmen so ausgestalten muss, dass Art. 10 GG gewahrt bleibt.

 

      c)   Fernmeldegeheimnis

Geschützt wird die unkörperliche Nachrichtenübermittlung mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs. Insbesondere gehören dazu die Übertragung von Daten über Standleitungen, über Mobilfunk oder über Satellitenfunksysteme.

 

      d)   Geschützte Personen

Jedermann, der den geschützten Bereich in Anspruch nimmt; aber auch der Unternehmer, der die Leistung anbietet.

 

2.   Eingriffe

Eingriffe sind möglich durch jede staatliche Maßnahme oder faktische Beeinträchtigung.

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Art. 10 II 1 GG

Für die allgemeine Einschränkbarkeit  sieht Art. 10 II 1 GG einen einfachen Gesetzesvorbehalt vor, nach dem Eingriffe durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes möglich sind.

 

      b)   Art. 10 II 2 GG

Der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 10 II 2 GG erklärt unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes an. Gewahrt werden muss dabei insbesondere das Erfordernis der gerichtsadäquaten Kontrolle (BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil G 10 I) und das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 100, 313 – G 10 II).