Art. 10 GG Brief-, Post-,
Fernmeldegeheimnis
1. Schutzbereich
a) Briefgeheimnis
Das Grundrecht des Briefgeheimnisses schützt den
brieflichen Verkehr der einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der
öffentlichen Gewalt von dem Inhalte des Briefs.
b) Postgeheimnis
Das Postgeheimnis schützt nach überwiegender
Ansicht die körperliche Nachrichtenübertragung /übermittlung und Kommunikation
durch Posteinrichtungen.
Der Schutz beginnt mit der Einlieferung bei
der Post und endet mit Ablieferung an den Empfänger.
Verpflichtet ist seit der Privatisierung der
Post nur noch der Staat selbst, der die gesetzlichen Grundlagen für solche
Post-Unternehmen so ausgestalten muss, dass Art. 10 GG gewahrt bleibt.
c) Fernmeldegeheimnis
Geschützt wird die unkörperliche
Nachrichtenübermittlung mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs. Insbesondere
gehören dazu die Übertragung von Daten über Standleitungen, über Mobilfunk oder
über Satellitenfunksysteme.
d) Geschützte Personen
Jedermann, der den geschützten Bereich in
Anspruch nimmt; aber auch der Unternehmer, der die Leistung anbietet.
2. Eingriffe
Eingriffe sind möglich durch jede staatliche
Maßnahme oder faktische Beeinträchtigung.
3. Rechtfertigung
a) Art. 10 II 1 GG
Für die allgemeine Einschränkbarkeit sieht Art. 10 II 1 GG einen einfachen
Gesetzesvorbehalt vor, nach dem Eingriffe durch oder aufgrund eines formellen
Gesetzes möglich sind.
b) Art. 10 II 2 GG
Der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 10
II 2 GG erklärt unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Eingriff
durch oder aufgrund eines Gesetzes an. Gewahrt werden muss dabei insbesondere
das Erfordernis der gerichtsadäquaten Kontrolle (BVerfGE
30, 1 Abhörurteil G 10 I) und das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit
(BVerfGE 100, 313 G 10 II).