Art. 12 – Berufsfreiheit

 

Methodischer Hinweis:

 

1.   Schutzbereich

      a)   Berufsbegriff

Als Beruf versteht man jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, auf Dauer angelegt ist und nicht offensichtlich sozialschädlich ist.

 

      b)   Berufswahlfreiheit

Geschützt ist die Entscheidung überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder nicht zu ergreifen, dazu zählt auch die Wahl eines Zweitberufs oder einer Nebenbeschäftigung. Dabei kann ebenfalls das Berufsbild selbst bestimmt werden.

BVerfGE 73, 280 – Notarbewerber

 

      c)   Arbeitsplatzwahlfreiheit

Das ist das Recht, einen konkreten Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben.

BVerfGE 84, 133 – Warteschleife

 

      d)   Ausbildungsstätte

Obwohl Art. 12 I nur von einer freien Wahl der Ausbildungsstätte spricht, wird nach dem BVerfGE damit ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen verbürgt.

BVerfGE 33, 303 – Numerus Clausus

Die Ausbildung muss auf das Ziel einer berufsbezogenen Qualifikation gerichtet sein. Daran fehlt es zB bei den meisten Schulen.

 

      e)   Berufsausübungsfreiheit

Die Berufsausübungsfreiheit umfasst die Bestimmung über Form, Mittel und Umfang der beruflichen Tätigkeit.

 

2.   Eingriffe

      a)   Drei-Stufenlehre

            Im Rahmen des Art. 12 I GG sind verschiedene Eingriffsarten zu unterscheiden: (Das ist die Besonderheit bei einem einheitlichen Grundrecht!)

            Drei-Stufenlehre nach BVerfGE 7, 377 – Apothekenurteil

 

            aa) objektive Zulassungsvoraussetzungen

Um objektive Zulassungsbedingungen handelt es sich, wenn zur Berufswahl objektive, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener, von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien erfüllt werden müssen.

zB: -     Bedürfnisklauseln nach dem Personenbeförderungsgesetz

      -     steuerrechtliche Vorschriften für bestimmte Berufe

      -     Spielbankmonopol

      -     ex Art. 3 I BayApothekenG (BVerfGE 7, 377 - Apothekenurteil)

 

            bb) subjektive Zulassungsvoraussetzungen

Die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen knüpfen an die Wahl eines Berufs persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen.

BVerfGE 13, 97 – Handwerksordnung

zB: -     Meisterprüfung

      -     Altersgrenzen

      -     Rechtsanwalt § 4 BRAO

 

            cc)  Berufsausübungsregelungen

Das sind teils objektive, teils subjektive ausgestaltete Bedingungen, die die Modalitäten, in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht, regelt.

zB: -     Anmeldepflichten

      -     Anzeigepflichten § 14 GewO

      -     Genehmigungspflichten § 4 GastG

 

      b)   Besonderheit: Schutzpflichten und Teilhabe

Im privatrechtlichen Bereich hat der Gesetzgeber die Pflicht, das Arbeitswesen so auszugestalten, damit die Berufsfreiheit erhalten bleibt.

BVerfGE 97, 169 – Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Einen Anspruch auf Schaffung erweiterter Kapazitäten im Ausbildungs- und Berufbereich, im Sinne eines Rechts auf Arbeit, gibt es nicht.

BVerfGE 33, 303 – Numerus Clausus

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Schranken

Gesetzesvorbehalt ergibt sich aus Art. 12 I 2 GG. Insbesondere bei Gesetzen, welche Art. 12 GG einschränken, ist auf die Wesentlichkeitstheorie zu achten.

 

      b)   Stufenlehre

            BVerfGE 7, 377 – Apothekenurteil

            Die Stufen (sie gelten für alle Schutzrichtungen gleichermaßen):

            1 – Berufsausübung

            2 – subjektive Zulassungsvoraussetzungen

            3 – objektive Zulassungsvoraussetzungen

Für die Eingriffsrechtfertigung sind diese Stufen zu unterscheiden, weil ihre Eingriffsintensität ansteigt und somit in der Abwägung durch immer gewichtigere Gründe gerechtfertigt sein müssen.

Diese drei Stufen werden anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes je unterschiedlich geprüft.

      aa)  legitimer Zweck

 

bb)  geeignet

 

cc)  notwendig

Die Maßnahme ist nicht notwendig, wenn der Zweck auch mit einer Maßnahme niedrigerer Stufe hätte erreicht werden können.

 

            dd) angemessen

                  -     objektive Zulassungsvoraussetzungen

Abwehr einer höchstwahrscheinlichen schweren Gefahr für ein überragendes Rechtsguts

                  -     subjektive Zulassungsvoraussetzungen

                        Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit

                  -     Berufsausübungsregelungen

Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Sicherung vernünftiger Erwägungen für das Allgemeininteresse.