Art. 2 I GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht
1. Schutzbereich
a) personell
„Jedermann“
b) sachlich
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die eigene Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, dh jeder soll seine Individualität in einem autonomen Bereich freier privater Lebensgestaltung entwickeln können.
Das kann zur Vereifachung in folgende Teilbereiche aufgegliedert werden:
aa) Recht auf Selbstdarstellung
Das Recht auf Selbstdarstellung gewährt den einzelnen das Recht, selbst darüber befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten in der Öffentlichkeit darstellen will.
- Das Recht am eigenen Bild
BVerfGE 35, 202 – Lebach
- Das Recht am eigenen Wort
BVerfGE 34, 238 – heimliche Tonbandaufnahme
- Recht auf Schutz vor dem Unterschieben nicht getaner Äußerungen
BVerfGE 54, 148 – Eppler
bb) informationelle Selbstbestimmung
Sie gewährleistet dem einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
BVerfGE 65, 1 – Volkszählung
Dabei ist zu beachten, dass es keine belanglosen Daten gibt. Dazu zählt zB auch der Name selbst.
cc) Recht auf Schutz der Privat-, Geheim-, und Intimsphäre
Dieses Recht bietet Schutz vor Offenbarungen persönlicher Lebenssachverhalte.
BVerfGE 80, 367 – Verwertung tagebuchartiger
Aufzeichnungen
BVerfGE 89, 69 – Medizinisch –psychologisches Gutachten
Diese Recht wird auch bei Zusendung unerwünschter Werbung herangezogen.
dd) Recht auf Identität
zB Führung des Namens oder akademischer Grade
2. Eingriffe
a) öffentlich-rechtlich
Jede öffentlich-rechtliche Regelung, die eine Pflicht oder Duldung bzgl des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgibt.
Faktische Einwirkungen wie die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.
b) privatrechtlich
Der Staat muss den einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen schützen, weshalb privatrechtliche Vorschriften dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entsprechen müssen.
BVerfGE 73, 118 – 4. Rundfunkurteil
Außerdem ist bei der Anwendung von privatrechtlichen Vorschriften die Ausstrahlungswirkung des Persönlichkeitsrechts zu beachten.
c) Verweigerung
von Leistungen
Aus der Speicherung von Daten kann sich ein Auskunftsanspruch über die erhobenen Daten ergeben.
3. Rechtfertigung
auch hier gilt die Schrankentrias
a) Beschränkungen
durch Gesetz
aa) Bestimmtheit
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes sind aufgrund der Gewichtigkeit des Grundrechts hoch.
bb) Verhältnismäßigkeit
Grundsätzlich muss der Eingriff zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sein. Der Bereich der Privat- und Intimsphäre (als Kernbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ist dabei noch weiter geschützt, weshalb er nicht eingeschränkt werden darf.
BVerfGE 80, 367 – Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen
b) kollidierendes
Verfassungsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch aufgrund kollidierendem Verfassungsrechts eingeschränkt werden.