Art. 2 I GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht

 

Übersicht Art. 2 GG:

 

1.   Schutzbereich

      a)   personell

            „Jedermann“

 

      b)   sachlich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die eigene Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, dh jeder soll seine Individualität in einem autonomen Bereich freier privater Lebensgestaltung entwickeln können.

 

Das kann zur Vereifachung in folgende Teilbereiche aufgegliedert werden:

aa)  Recht auf Selbstdarstellung

Das Recht auf Selbstdarstellung gewährt den einzelnen das Recht, selbst darüber befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten in der Öffentlichkeit darstellen will.

-     Das Recht am eigenen Bild

      BVerfGE 35, 202 – Lebach

-     Das Recht am eigenen Wort

      BVerfGE 34, 238 – heimliche Tonbandaufnahme

-     Recht auf Schutz vor dem Unterschieben nicht getaner Äußerungen

      BVerfGE 54, 148 – Eppler

 

            bb)  informationelle Selbstbestimmung

Sie gewährleistet dem einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

BVerfGE 65, 1 – Volkszählung

Dabei ist zu beachten, dass es keine belanglosen Daten gibt. Dazu zählt zB auch der Name selbst.

 

            cc)  Recht auf Schutz der Privat-, Geheim-, und Intimsphäre

Dieses Recht bietet Schutz vor Offenbarungen persönlicher Lebenssachverhalte.

BVerfGE 80, 367 – Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen

BVerfGE 89, 69 – Medizinisch –psychologisches Gutachten

 

Diese Recht wird auch bei Zusendung unerwünschter Werbung herangezogen.

 

            dd)  Recht auf Identität

                  zB Führung des Namens oder akademischer Grade

 

2.   Eingriffe

      a)   öffentlich-rechtlich

Jede öffentlich-rechtliche Regelung, die eine Pflicht oder Duldung bzgl des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgibt.

Faktische Einwirkungen wie die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten.

 

      b)   privatrechtlich

Der Staat muss den einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen schützen, weshalb privatrechtliche Vorschriften dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entsprechen müssen.

BVerfGE 73, 118 – 4. Rundfunkurteil

Außerdem ist bei der Anwendung von privatrechtlichen Vorschriften die Ausstrahlungswirkung des Persönlichkeitsrechts zu beachten.

 

      c)   Verweigerung von Leistungen

Aus der Speicherung von Daten kann sich ein Auskunftsanspruch über die erhobenen Daten ergeben.

 

3.   Rechtfertigung

      auch hier gilt die Schrankentrias

      a)   Beschränkungen durch Gesetz

            aa)  Bestimmtheit

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes sind aufgrund der Gewichtigkeit des Grundrechts hoch.

 

            bb)  Verhältnismäßigkeit

Grundsätzlich muss der Eingriff zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sein. Der Bereich der Privat- und Intimsphäre (als Kernbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ist dabei noch weiter geschützt, weshalb er nicht eingeschränkt werden darf.

BVerfGE 80, 367 – Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen

 

      b)   kollidierendes Verfassungsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch aufgrund kollidierendem Verfassungsrechts eingeschränkt werden.