Art. 2 II 1 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

 

Übersicht Art. 2 GG:

 

1.   Schutzbereich

      a)   personell

            jede natürliche Person, auch das werdende Leben ab Nidation

            BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I

 

      b)   sachlich

            aa)  Recht auf Leben

 

            bb)  Recht auf körperliche Unversehrtheit

Alle Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologischen- physiologischen Sinne beeinträchtigen.

Bei geringen Einwirkungen nur dann, wenn sie ähnliche Wirkungen entfalten.

BVerfGE 56, 54 – Fluglärm

 

2.   Eingriff

Beachte: Im Rahmen des Art. 2 II 1 GG genügt für einen Eingriff nicht nur die (unten aufgeführte) erfolgte Beeinträchtigung der Rechtsgüter sondern ebenfalls eine Gefährdung, dh wenn die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu befürchten ist.

      a)   Recht auf Leben

      Jede rechtliche oder faktische Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die den Tod des Menschen bewirken.

     

      b)   Recht auf körperliche Unversehrtheit

Auch geringfügige oder zumutbare Beeinträchtigungen werden erfasst.

zB: -     Blutabnahme BVerfGE  5, 13

                  -     Liquorentnahme BVerfGE 17, 108

 

      c)   Verweigerung von Schutz

Der Staat hat die Pflicht sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen, dh auch, es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Dabei hat jedoch der Staat einen großen Gesetzgeberischen Spielraum.

BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Schranke

Das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

 

      b)   Schranken-Schranken

            Der Eingriff muss insbesondere verhältnismäßig sein.