Art. 2 II 1 – Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit
1. Schutzbereich
a) personell
jede natürliche Person, auch das werdende Leben ab Nidation
BVerfGE
39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I
b) sachlich
aa) Recht auf Leben
bb) Recht auf körperliche Unversehrtheit
Alle Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologischen- physiologischen Sinne beeinträchtigen.
Bei geringen Einwirkungen nur dann, wenn sie ähnliche Wirkungen entfalten.
BVerfGE 56, 54 – Fluglärm
2. Eingriff
Beachte: Im Rahmen des Art. 2 II 1 GG genügt für einen Eingriff nicht nur die (unten aufgeführte) erfolgte Beeinträchtigung der Rechtsgüter sondern ebenfalls eine Gefährdung, dh wenn die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zu befürchten ist.
a) Recht
auf Leben
Jede rechtliche oder faktische Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die den Tod des Menschen bewirken.
b) Recht
auf körperliche Unversehrtheit
Auch geringfügige oder zumutbare Beeinträchtigungen werden erfasst.
zB: - Blutabnahme
BVerfGE 5, 13
- Liquorentnahme BVerfGE 17, 108
c) Verweigerung
von Schutz
Der Staat hat die Pflicht sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen, dh auch, es vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Dabei hat jedoch der Staat einen großen Gesetzgeberischen Spielraum.
BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II
3. Rechtfertigung
a) Schranke
Das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
b) Schranken-Schranken
Der Eingriff muss insbesondere verhältnismäßig sein.