Art. 2 II 2, 104 GG – Freiheit der Person

 

Übersicht Art. 2 GG:

 

1.   Schutzbereich

      a)   personell

            „Jedermann“ da es ein Menschenrecht ist

 

      b)   sachlich

Geschütztes Verhalten ist allein die körperliche Bewegungsfreiheit. Der Betroffene muss gehindert werden einen Ort aufzusuchen, der ihm an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist.

BVerfGE 94, 166 – Flughafenverfahren

Die Lit will dagegen den Schutzbereich weiter ziehen und insbesondere neben der positiven Komponente, das Recht jeden beliebigen nahen und fernen Ort aufzusuchen um eine negative Komponente, das Recht jeden beliebigen Ort zu meiden, erweitern.

 

2.   Eingriff

      a)   Freiheitsentziehung Art. 104 GG

Das sind alle Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit durch Festhalten an einem eng umgrenzten Ort mit einer gewissen Mindestdauer („mehr als einige Stunden“ – kritisch wohl ab 4 – 6 Stunden).

 

      b)   Freiheitsbeschränkungen

Die körperliche Bewegungsfreiheit muss einen relativ begrenzten Raum beschränkt werden und gegen das Verlassen des Raumes müssen besondere Sicherungen bestehen oder bei Nichterfüllung mit unmittelbaren Zwang gerechnet werden muss.

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Schranken

Gesetzliche Grundlage muss  ein förmliches Gesetz durch das, oder aufgrund dessen Eingegriffen werden kann.

Das Zitiergebot nach Art. 19 I 2 GG muss eingehalten werden.

 

      b)   Schranken – Schranken

Besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bzgl milderem Mittel und angemessenem Grund.

            BVerfGE 70, 297 – Unterbringung in psychiatrischer Klinik