Art. 5 I, II GG –
Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
1. Schutzbereiche
a) Meinungsfreiheit
aa) Begriff
Eine Meinung iSv Art. 5 I GG liegt vor, wenn
eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt ist.
BVerfGE 61, 1 – Wahlkampf
Dabei ist eine Unterscheidung zwischen
„wertvollen“ und „wertlosen“ Meinungen irrelevant.
BVerfGE 33, 1 – beleidigender
Strafgefangenenbrief
Dh also, dass nur Tatsachenbehauptungen, die
nicht mit Werturteilen verbunden sind noch für die Bildung von Meinung relevant
sind, aus dem Schutzbereich des Art. 5 I herausfallen.
bb) geschützte Tätigkeit
Gem Art. 5 I GG ist das Äußern und
Verbreiten in Wort, Schrift und Bild geschützt. Dh jede Form der
Meinungskundgabe einschließlich der Wahl ihres Ortes und ihrer Zeit.
Nicht mehr durch Art. 5 I GG geschützt wird
die Meinungskundgabe, sobald keine geistige Auseinandersetzung stattfindet und
Druckmittel anstelle von Argumenten zur Meinungsbildung eingesetzt werden.
BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer
cc) negative Meinungsfreiheit
Geschützt wird auch das Recht, seine Meinung
nicht zu äußern und nicht zu verbreiten.
BVerfGE 65, 1 – Volkszählung
b) Informationsfreiheit
aa) positiv
In positiver Hinsicht ist geschützt, die
Unterrichtung aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen, in der Form
des einfachen Entgegennehmens sowie des aktiven Beschaffens.
BVerfGE 27, 71 – Leipziger
Volkszeitung
Informationsquelle ist jeder denkbare Träger
von Informationen, auch der Gegenstand der Information selbst.
Allgemeine Zugänglichkeit ist gegeben, wenn
die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit,
dh einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu
beschaffen.
bb) negativ
Die negative Informationsfreiheit besteht
darin, sich vor unentrinnbar aufgedrängter Information zu schützen (str, ob
hier nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG einschlägig ist).
c) Pressefreiheit
aa) Geschützte Erzeugnisse
Als Presse sind alle zur Verbreitung
geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse anzusehen.
Geschützt sind neben den periodisch
erscheinenden Druckwerken auch einmalig gedruckte Werke wie Bücher, Flugzettel,
Handzettel, Aufkleber und Plakate.
Insbesondere auch:
Unterhaltungspresse: BVerfGE 34, 369 – Soraya
Anzeigenteil einer Zeitung: BVerfGE 21, 271 – Südkurier
bb) Geschütztes Verhalten
Geschützt werden alle wesensmäßig mit der
Pressefreiheit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der
Information bis zur Verarbeitung der Nachricht und Meinung.
BVerfGE 20, 162 –
Spiegel-Urteil
cc) Grundrechtsträger
Träger der Pressefreiheit sind alle Personen
und Unternehmen, die die geschützten Tätigkeiten vornehmen.
d) Rundfunkfreiheit
aa) Begriff
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte
Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von
Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen. Dabei müssen die
Gedankeninhalte in irgendeiner Form redaktionell aufbereitet worden sein.
bb) Geschütztes Verhalten
Geschützt sind alle wesensmäßig mit der
Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung
der Information, der Redaktion bis zur Ausstrahlung der Sendungen. Nicht jedoch
die rein fernmeldetechnischen Tätigkeiten.
BVerfGE 12, 205 – Fernsehurteil
cc) Grundrechtsträger
Träger der Rundfunkfreiheit sind alle
natürlichen und juristischen Personen die eigenverantwortlich Rundfunk
veranstalten und verbreiten:
- Die von Staat unabhängigen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind sowohl Grundrechtsträger als auch
Grundrechtsverpflichteter.
BVerfGE
14, 121 – F.D.P.
- Die privaten
Rundfunkveranstalter
BVerfGE 95, 220
– Aufzeichnungspflicht
e) Filmfreiheit
Film ist die Übermittlung von
Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind.
Zu den restlichen Aspekten des
Schutzbereiches siehe oben unter Rundfunkfreiheit.
2. Eingriffe
a) Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und
Filmfreiheit
Als Eingriff zählen alle Verbote; die daraus
resultierenden Sanktionen; Be- und Verhinderungen sowie Beeinträchtigungen der
technischen oder organisatorischen Einrichtungen. Ausgestaltungen, die die
Freiheitssicherung bezwecken sind möglich.
b) Informationsfreiheit
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Zugang zur
Information endgültig verwehrt, aber auch schon zeitlich verzögert wird.
3. Rechtfertigung
a) Schranken
aa) allgemeine Gesetze
Unter allgemeinen Gesetzen iSv Art. 5 II GG
versteht man die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche
richten, noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen,
die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes,
der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.
BVerfGE 7, 198 – Lüth-Urteil
Nicht also etwa einer Norm wie § 185 StGB,
die genau darauf abzielt die Meinungsfreiheit zu steuern, sondern eine komplett
indifferente Norm, die der Meinungsfreiheit neutral gegenübersteht wie zB Art.
11 PAG.
bb) Art. 17a I GG
cc) Art. 9 II GG
dd) Art. 18 GG
ee) Art. 21 II GG
b) Schranken-Schranken
(Zensurverbot Art 5 I 3 GG)
Zensur iSv Art. 5 I 3 GG meint ein präventives
Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht publiziert werden darf. Damit
sind Kontroll- und Repressionsmaßnahmen (sog Nachzensur) grundsätzlich möglich.