Art. 5 I, II GG – Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit

 

Übersicht Art. 5 GG

 

1.   Schutzbereiche

      a)   Meinungsfreiheit

            aa)  Begriff

Eine Meinung iSv Art. 5 I GG liegt vor, wenn eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist.

BVerfGE 61, 1 – Wahlkampf

Dabei ist eine Unterscheidung zwischen „wertvollen“ und „wertlosen“ Meinungen irrelevant.

BVerfGE 33, 1 – beleidigender Strafgefangenenbrief

Dh also, dass nur Tatsachenbehauptungen, die nicht mit Werturteilen verbunden sind noch für die Bildung von Meinung relevant sind, aus dem Schutzbereich des Art. 5 I herausfallen.

 

            bb)  geschützte Tätigkeit

Gem Art. 5 I GG ist das Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild geschützt. Dh jede Form der Meinungskundgabe einschließlich der Wahl ihres Ortes und ihrer Zeit.

Nicht mehr durch Art. 5 I GG geschützt wird die Meinungskundgabe, sobald keine geistige Auseinandersetzung stattfindet und Druckmittel anstelle von Argumenten zur Meinungsbildung eingesetzt werden.

BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer

 

            cc)  negative Meinungsfreiheit

Geschützt wird auch das Recht, seine Meinung nicht zu äußern und nicht zu verbreiten.

BVerfGE 65, 1 – Volkszählung

 

      b)   Informationsfreiheit

            aa)  positiv

In positiver Hinsicht ist geschützt, die Unterrichtung aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen, in der Form des einfachen Entgegennehmens sowie des aktiven Beschaffens.

BVerfGE 27, 71 – Leipziger Volkszeitung

Informationsquelle ist jeder denkbare Träger von Informationen, auch der Gegenstand der Information selbst.

Allgemeine Zugänglichkeit ist gegeben, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, dh einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen.

 

            bb)  negativ

Die negative Informationsfreiheit besteht darin, sich vor unentrinnbar aufgedrängter Information zu schützen (str, ob hier nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I GG einschlägig ist).

 

      c)   Pressefreiheit

            aa)  Geschützte Erzeugnisse

Als Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse anzusehen.

Geschützt sind neben den periodisch erscheinenden Druckwerken auch einmalig gedruckte Werke wie Bücher, Flugzettel, Handzettel, Aufkleber und Plakate.

Insbesondere auch:

Unterhaltungspresse: BVerfGE 34, 369 – Soraya

Anzeigenteil einer Zeitung: BVerfGE 21, 271 – Südkurier

 

            bb)  Geschütztes Verhalten

Geschützt werden alle wesensmäßig mit der Pressefreiheit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zur Verarbeitung der Nachricht und Meinung.

BVerfGE 20, 162 – Spiegel-Urteil

 

            cc)  Grundrechtsträger

Träger der Pressefreiheit sind alle Personen und Unternehmen, die die geschützten Tätigkeiten vornehmen.

 

      d)   Rundfunkfreiheit

            aa)  Begriff

Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen. Dabei müssen die Gedankeninhalte in irgendeiner Form redaktionell aufbereitet worden sein.

 

            bb)  Geschütztes Verhalten

Geschützt sind alle wesensmäßig mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information, der Redaktion bis zur Ausstrahlung der Sendungen. Nicht jedoch die rein fernmeldetechnischen Tätigkeiten.

BVerfGE 12, 205 – Fernsehurteil

 

            cc)  Grundrechtsträger

Träger der Rundfunkfreiheit sind alle natürlichen und juristischen Personen die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten:

-     Die von Staat unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind sowohl Grundrechtsträger als auch Grundrechtsverpflichteter.

      BVerfGE 14, 121 – F.D.P.

-     Die privaten Rundfunkveranstalter

      BVerfGE 95, 220 – Aufzeichnungspflicht

 

      e)   Filmfreiheit

Film ist die Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind.

Zu den restlichen Aspekten des Schutzbereiches siehe oben unter Rundfunkfreiheit.

 

2.   Eingriffe

      a)   Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit

Als Eingriff zählen alle Verbote; die daraus resultierenden Sanktionen; Be- und Verhinderungen sowie Beeinträchtigungen der technischen oder organisatorischen Einrichtungen. Ausgestaltungen, die die Freiheitssicherung bezwecken sind möglich.

 

      b)   Informationsfreiheit

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Zugang zur Information endgültig verwehrt, aber auch schon zeitlich verzögert wird.

 

3.   Rechtfertigung

      a)   Schranken

            aa)  allgemeine Gesetze

Unter allgemeinen Gesetzen iSv Art. 5 II GG versteht man die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche richten, noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.

BVerfGE 7, 198 – Lüth-Urteil

Nicht also etwa einer Norm wie § 185 StGB, die genau darauf abzielt die Meinungsfreiheit zu steuern, sondern eine komplett indifferente Norm, die der Meinungsfreiheit neutral gegenübersteht wie zB Art. 11 PAG.

 

            bb)  Art. 17a I GG

 

            cc)  Art. 9 II GG

 

            dd)  Art. 18 GG

 

            ee)  Art. 21 II GG

 

      b)   Schranken-Schranken (Zensurverbot Art 5 I 3 GG)

Zensur iSv Art. 5 I 3 GG meint ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht publiziert werden darf. Damit sind Kontroll- und Repressionsmaßnahmen (sog Nachzensur) grundsätzlich möglich.