Art. 5 III GG – Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit
1. Schutzbereiche
a) Kunstfreiheit
aa) sachlich
Das BVerfG verwendet aufgrund der
Unmöglichkeit einer festen Definition der Kunst drei Kunstbegriffe um eine
Einordnung vornehmen zu können.
Nach dem materialen Kunstbegriff
besteht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien
schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des
Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren
Anschauung gebracht werden.
BVerfGE 30, 173 – Mephisto
Dem formalen Kunstbegriff nach besteht das wesentliche eines Kunstwerkes darin, dass es einen bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (klassische Kunstform) wie Malerei, Bildhauerei etc.
Gemäß dem offenen Kunstbegriff besteht das Kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege der Interpretation immer weitgehendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
BVerfGE 67, 213 –
Anachronistischer Zug
bb) personell
Die Kunstfreiheit schützt neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sog „Werkbereich“, auch den sog Wirkbereich, als die Vermittlung des Werks an Dritte, die nicht unbedingt der Künstler selbst wahrnehmen muss.
b) Wissenschaftsfreiheit
aa) sachlich
Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Ernsthaft bedeutet, dass ein gewisser Kenntnisstand vorhanden sein muss.
Unter Planmäßigkeit versteht man methodisch geordnetes Denken.
Zur Ermittlung der Wahrheit ist es erforderlich, dass die schon gewonnenen Erkenntnisse ständig weiter kritisch hinterfragt werden.
BVerfGE 35, 79 –
Hochschulurteil
Geschützt wird sowohl die Forschung als auch die Lehre.
bb) personell
Geschützt wird jeder der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder tätig werden will (zB der Student).
2. Eingriff
Als Eingriff gilt jede Beeinträchtigung oder Erschwerung des geschützten Verhaltens.
3. Rechtfertigung
Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind schrankenlos gewährleistet. Insbesondere sind die Schranken des Art. 5 II GG nicht auf III anwendbar, was sich schon aus der systematischen Stellung ergibt.