Art. 5 III GG – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

 

Übersicht Art. 5 GG

 

1.      Schutzbereiche

      a)      Kunstfreiheit

            aa)      sachlich

Das BVerfG verwendet aufgrund der Unmöglichkeit einer festen Definition der Kunst drei Kunstbegriffe um eine Einordnung vornehmen zu können.

Nach dem materialen Kunstbegriff besteht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.

BVerfGE 30, 173 – Mephisto

Dem formalen Kunstbegriff nach besteht das wesentliche eines Kunstwerkes darin, dass es einen bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (klassische Kunstform) wie Malerei, Bildhauerei etc.

Gemäß dem offenen Kunstbegriff besteht das Kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege der Interpretation immer weitgehendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

BVerfGE 67, 213 – Anachronistischer Zug

 

            bb)      personell

Die Kunstfreiheit schützt neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sog „Werkbereich“, auch den sog Wirkbereich, als die Vermittlung des Werks an Dritte, die nicht unbedingt der Künstler selbst wahrnehmen muss.

 

      b)      Wissenschaftsfreiheit

            aa)      sachlich

Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.

Ernsthaft bedeutet, dass ein gewisser Kenntnisstand vorhanden sein muss.

Unter Planmäßigkeit versteht man methodisch geordnetes Denken.

Zur Ermittlung der Wahrheit ist es erforderlich, dass die schon gewonnenen Erkenntnisse ständig weiter kritisch hinterfragt werden.

BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil

Geschützt wird sowohl die Forschung als auch die Lehre.

 

            bb)      personell

Geschützt wird jeder der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder tätig werden will (zB der Student).

 

2.   Eingriff

Als Eingriff gilt jede Beeinträchtigung oder Erschwerung des geschützten Verhaltens.

 

3.      Rechtfertigung

Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind schrankenlos gewährleistet. Insbesondere sind die Schranken des Art. 5 II GG nicht auf III anwendbar, was sich schon aus der systematischen Stellung ergibt.