Art. 6 II, III –
Elternrecht
1. Schutzbereich
a) sachlich
Geschützt ist die freie Entscheidung über
die Pflege, welche die Sorge für das körperliche Wohl und die Erziehung
umfasst. Darunter ist die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die
Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder, insgesamt die umfassende
Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu
verstehen.
b) personell
Grundrechtsträger sind die Eltern des
Kindes, auch die Adoptiveltern; nicht jedoch die Pflegeeltern.
2. Beeinträchtigung
a) Eingriffe
Eingriffe können durch staatliche Maßnahmen
die das Verhältnis Eltern-Kind oder Eltern-Eltern regeln vorkommen.
b) Ausgestaltung
Ausgestaltungen des Rechts zwischen Eltern
und Kind oder der Eltern untereinander müssen vorgenommen werden, wobei bei
ersteren insbesondere auf das sich verändernde Verhältnis mit zunehmender
Selbstbestimmung des Kindes gewährleistet werden soll.
3. Rechtfertigung
Das „Wächteramt“ der staatlichen
Gemeinschaft kann Beeinträchtigungen rechtfertigen. Aus dem Gesetzesvorbehalt
folgt, dass von dieser Ermächtigung nur durch oder aufgrund Gesetzes Gebrauch
gemacht werden darf.