Art. 6 II, III – Elternrecht

 

1.   Schutzbereich

      a)   sachlich

Geschützt ist die freie Entscheidung über die Pflege, welche die Sorge für das körperliche Wohl und die Erziehung umfasst. Darunter ist die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder, insgesamt die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu verstehen.

 

      b)   personell

Grundrechtsträger sind die Eltern des Kindes, auch die Adoptiveltern; nicht jedoch die Pflegeeltern.

 

2.   Beeinträchtigung

      a)   Eingriffe

Eingriffe können durch staatliche Maßnahmen die das Verhältnis Eltern-Kind oder Eltern-Eltern regeln vorkommen.

 

      b)   Ausgestaltung

Ausgestaltungen des Rechts zwischen Eltern und Kind oder der Eltern untereinander müssen vorgenommen werden, wobei bei ersteren insbesondere auf das sich verändernde Verhältnis mit zunehmender Selbstbestimmung des Kindes gewährleistet werden soll.

 

3.   Rechtfertigung

Das „Wächteramt“ der staatlichen Gemeinschaft kann Beeinträchtigungen rechtfertigen. Aus dem Gesetzesvorbehalt folgt, dass von dieser Ermächtigung nur durch oder aufgrund Gesetzes Gebrauch gemacht werden darf.