Art. 7 I GG – Schulaufsicht

 

Übersicht

 

1.   Schule

Schulen sind Einrichtungen, die auf gewisse Dauer berechnet sind und ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm haben.

 

2.   Schulaufsicht

Schulaufsicht ist die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens.

 

3.   Inhalt und Grenzen

Beschränkungen aufgrund anderer verfassungsrechtlich gewährter Rechte müssen stets verhältnismäßig sein und durch Gesetz erfolgen.

Es ist darauf zu Achten, dass Art. 6 I GG dem Art. 7 I GG gleichgeordnet ist. Die Eltern haben aber kein Recht darauf, das ihnen eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird. Die Eltern haben jedoch ein Recht darauf, dass ihr individuelles Erziehungsrecht berücksichtigt wird, selbst wenn es dennoch im Einzelfall dem kollektiven Erziehungsrecht nachgeordnet wird.

      BVerfGE 47, 46 – Sexualkunde