Art. 7 I GG – Schulaufsicht
1. Schule
Schulen sind Einrichtungen, die auf gewisse
Dauer berechnet sind und ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm haben.
2. Schulaufsicht
Schulaufsicht ist die Gesamtheit der
staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens.
3. Inhalt
und Grenzen
Beschränkungen aufgrund anderer
verfassungsrechtlich gewährter Rechte müssen stets verhältnismäßig sein und
durch Gesetz erfolgen.
Es ist darauf zu Achten, dass Art. 6 I GG
dem Art. 7 I GG gleichgeordnet ist. Die Eltern haben aber kein Recht darauf,
das ihnen eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird.
Die Eltern haben jedoch ein Recht darauf, dass ihr individuelles
Erziehungsrecht berücksichtigt wird, selbst wenn es dennoch im Einzelfall dem
kollektiven Erziehungsrecht nachgeordnet wird.
BVerfGE 47, 46 – Sexualkunde