Art. 7 IV, V GG – Privatschulfreiheit

 

Übersicht

 

1.   Schutzbereich

      a)   Privatschulen

Alle Schulen die nicht von einem Träger öffentlicher Gewalt getragen werden.

 

      b)   Geschützte Tätigkeit

Geschützt ist der Betrieb und die Errichtung von Privatschulen. Zum Betrieb gehört insbesondere die eigenverantwortliche Gestaltung des Unterrichts.

BVerfGE 27, 195 – Hessische Privatschulen

BVerfGE 90, 107 – Waldorf-Schulen

 

2.   Eingriff

      a)   klassisch

Der Genehmigungsvorbehalt hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen.

Deshalb muss eine Privatschule:

-     in den Lernzielen, Einrichtungen und Ausbildung der Lehrkräfte den öffentlichen Schulen gleichstehen;

-     die Schüler in Hinsicht auf die Besitzverhältnisse der Eltern gleichbehandeln;

-     die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer sichern.

Solange das Vorliegen dieser Voraussetzungen staatlich gefordert oder überprüft wird liegt noch kein Eingriff vor.

 

      b)   Verweigerung von Leistung

Eine Beeinträchtigung läge vor, wenn eine Schule trotz vorliegen der Voraussetzungen nicht anerkannt würde.

 

3.   Schranken

Art. 7 IV GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt, sondern erklärt nur deklaratorisch dass die Länder hier die Gesetzgebungskompetenz haben.