Art. 7 IV, V GG –
Privatschulfreiheit
1. Schutzbereich
a) Privatschulen
Alle Schulen die nicht von einem Träger
öffentlicher Gewalt getragen werden.
b) Geschützte Tätigkeit
Geschützt ist der Betrieb und die Errichtung
von Privatschulen. Zum Betrieb gehört insbesondere die eigenverantwortliche
Gestaltung des Unterrichts.
BVerfGE 27, 195 – Hessische
Privatschulen
BVerfGE 90, 107 –
Waldorf-Schulen
2. Eingriff
a) klassisch
Der Genehmigungsvorbehalt hat den Sinn, die
Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen.
Deshalb muss eine Privatschule:
- in den Lernzielen,
Einrichtungen und Ausbildung der Lehrkräfte den öffentlichen Schulen
gleichstehen;
- die Schüler in Hinsicht auf
die Besitzverhältnisse der Eltern gleichbehandeln;
- die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrer sichern.
Solange das Vorliegen dieser Voraussetzungen
staatlich gefordert oder überprüft wird liegt noch kein Eingriff vor.
b) Verweigerung von Leistung
Eine Beeinträchtigung läge vor, wenn eine
Schule trotz vorliegen der Voraussetzungen nicht anerkannt würde.
3. Schranken
Art. 7 IV GG enthält keinen
Gesetzesvorbehalt, sondern erklärt nur deklaratorisch dass die Länder hier die
Gesetzgebungskompetenz haben.