Art. 9 III GG –
Koalitionsfreiheit
1. Schutzbereich
a) Begriff
Koalition ist eine Vereinigung, deren Zweck
in der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen besteht. Die Vereinigung
muss gegnerfrei organisiert sein und von der Gegenseite unabhängig sein.
BVerfGE 18, 18 – Katholischer
Hausgehilfinnenverband
b) Individuelle Koalitionsfreiheit
Positiv gehört zu dem geschützten Bereich
der Beitritt, die Teilnahme an der geschützten Tätigkeit, die auch in
Arbeitskampfmaßnahmen bestehen kann.
BVerfGE 84, 212 – Aussperrung
In negativer Hinsicht wird die Entscheidung
geschützt einer Koalition nicht beizutreten oder auszutreten.
Grundrechtsträger ist jeder Arbeitgeber und
Arbeitnehmer; auch Ausländer.
c) Kollektive Koalitionsfreiheit
Geschützt werden alle Tätigkeiten der
Koalition, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalition notwendig sind.
Außerdem ist das Recht geschützt, durch
spezifisch koalitionsmäßige Betätigungen die Ziele des Abs 3 zu verfolgen:
- Tarifautonomie
- Streik
- Abwehraussperrungen
Grundrechtsträger sind alle Koalitionen im
Inland, die privatrechtlich organisiert sind.
2. Eingriff
a) klassisch
Eingriff ist jede Regelung des gesetzmäßigen
Verhaltens und faktische Beeinträchtigungen.
b) Ausgestaltung
Da die Koalitionsfreiheit von vornherein der
gesetzlichen Ausgestaltung bedarf um die bezweckte Freiheit zu verfolgen,
stellt sich die Frage, wie weit diese gehen kann ohne Eingriff zu sein.
Die Ausgestaltung muss sich in jedem Fall am
Normziel des Art. 9 III GG orientieren, wobei niemals der Kernbereich der
Koalitionsfreiheit angetastet werden darf.
BVerfGE 88, 103 –
Beamteneinsatz
BVerfGE 92, 365 –
Lohnersatzleistungen im Arbeitskampf
3. Rechtfertigung
Art. 9 II ist auf 9 III nicht anwendbar, was
sich aus der Systematik und der Logik ergibt.
Somit bleibt als Schranke das kollidierende
Verfassungsrecht. Die Ausgestaltung bzw Konkretisierung aufgrund kollidierendem
Verfassungsrecht bedarf aber stets der gesetzlichen Regelung, soweit das Bürger
– Staat Verhältnis betroffen ist. Rein privatrechtliche Verhältnisse können
auch durch die Gerichte geregelt werden.