Art. 9 III GG – Koalitionsfreiheit

 

Übersicht

1.   Schutzbereich

      a)   Begriff

Koalition ist eine Vereinigung, deren Zweck in der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen besteht. Die Vereinigung muss gegnerfrei organisiert sein und von der Gegenseite unabhängig sein.

BVerfGE 18, 18 – Katholischer Hausgehilfinnenverband

 

      b)   Individuelle Koalitionsfreiheit

Positiv gehört zu dem geschützten Bereich der Beitritt, die Teilnahme an der geschützten Tätigkeit, die auch in Arbeitskampfmaßnahmen bestehen kann.

BVerfGE 84, 212 – Aussperrung

In negativer Hinsicht wird die Entscheidung geschützt einer Koalition nicht beizutreten oder auszutreten.

Grundrechtsträger ist jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer; auch Ausländer.

 

      c)   Kollektive Koalitionsfreiheit

Geschützt werden alle Tätigkeiten der Koalition, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalition notwendig sind.

Außerdem ist das Recht geschützt, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigungen die Ziele des Abs 3 zu verfolgen:

-     Tarifautonomie

-     Streik

-     Abwehraussperrungen

Grundrechtsträger sind alle Koalitionen im Inland, die privatrechtlich organisiert sind.

 

2.   Eingriff

      a)   klassisch

Eingriff ist jede Regelung des gesetzmäßigen Verhaltens und faktische Beeinträchtigungen.

 

      b)   Ausgestaltung

Da die Koalitionsfreiheit von vornherein der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf um die bezweckte Freiheit zu verfolgen, stellt sich die Frage, wie weit diese gehen kann ohne Eingriff zu sein.

Die Ausgestaltung muss sich in jedem Fall am Normziel des Art. 9 III GG orientieren, wobei niemals der Kernbereich der Koalitionsfreiheit angetastet werden darf.

BVerfGE 88, 103 – Beamteneinsatz

BVerfGE 92, 365 – Lohnersatzleistungen im Arbeitskampf

 

3.   Rechtfertigung

Art. 9 II ist auf 9 III nicht anwendbar, was sich aus der Systematik und der Logik ergibt.

Somit bleibt als Schranke das kollidierende Verfassungsrecht. Die Ausgestaltung bzw Konkretisierung aufgrund kollidierendem Verfassungsrecht bedarf aber stets der gesetzlichen Regelung, soweit das Bürger – Staat Verhältnis betroffen ist. Rein privatrechtliche Verhältnisse können auch durch die Gerichte geregelt werden.