Methodischer Hinweis
Das Grundrecht des Art. 13 GG steht in engem
Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Geschützt werden
soll das Recht der Privatheit der Wohnung, vor allem in diesem elementaren
Lebensraum „in Ruhe gelassen zu werden“.
BVerfGE 27, 1 –
Mikrozensus-Beschluss