Problem
Verstorbene:
BVerfGE
30, 173 Mephisto
Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, [...] unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach dem Tod herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 I GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.
Dieser Schutzanspruch soll jedoch mit laufender Zeit verblassen.