Funktion als Auffanggrundrecht:

 

BVerfGE 6, 32 – Elfes

Art. 2 I GG ist, weil es gegenüber den anderen Freiheitsrechten subsidiär ist,  das Haupt- oder Auffanggrundrecht, das immer dann seine Schutzwirkung entfaltet, wenn die besonderen Lebensbereiche grundrechtlich nicht geschützt sind.