Problem: schwere Rechtsanwendungsfehler

 

Der Gleichheitsgrundsatz soll auch bei schweren Rechtsanwendungsfehlern verletzt sein, weil eine solche Entscheidung willkürlich sei. Eine solche, Art. 3 I GG verletzende Fehlentscheidung liegt dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinen denkbaren rechtlichen Aspekt mehr zu vertreten sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.