Problem Kriegsdienstverweigerung Art. 4 III GG:

 

Eigentlich ist  nach der Definition der Gewissensfreiheit die Kriegsdienstverweigerung schon von Art. 4 I GG erfasst. Sie gilt jedoch nach der Rspr des BVerfG (E 19, 135 – Totalverweigerung) als eigenständige spezielle Regelung, die somit Abs 1 ausschließt, insbesondere im Hinblick auf die Schranken.