Problem Kriegsdienstverweigerung
Art. 4 III GG:
Eigentlich ist nach der Definition der Gewissensfreiheit die
Kriegsdienstverweigerung schon von Art. 4 I GG erfasst. Sie gilt jedoch nach
der Rspr des BVerfG (E 19, 135 – Totalverweigerung)
als eigenständige spezielle Regelung, die somit Abs 1 ausschließt, insbesondere
im Hinblick auf die Schranken.