Problem: Abgrenzung Aufenthalt und
Fortbewegung
Die Frage wann Aufenthalt genau gegeben ist
und nicht nur Fortbewegung – mit der Folge das Art. 2 I GG einschlägig wäre –
kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vertreten werden Zeitspannen von
wenigen Stunden bis hin zu mindestens einer Übernachtung umfassend.
Besser ist für die Unterscheidung darauf
abzustellen, das der Aufenthalt nicht der Fortbewegung willen erfolgt, sondern
die Fortbewegung um des Aufenthalt willen. Aber auch bei dieser Abgrenzung wird
vom Aufenthalt eine gewisse Bedeutung und Dauer verlangt.