Speziell: Einreise und Ausreise
Art. 11 schützt die Einreise bzw die
Einwanderung nicht umgekehrt.
BVerfGE 2, 266 – Notaufnahme
Gegen den Wortlaut „im Bundesgebiet“ ist für
die Freizügigkeit entscheidend, dass die Freiheit gewährt werden soll, das
gewählte Ziel zu erreichen, wobei der Endpunkt im Bundesgebiet liegen muss,
nicht der Ausgangspunkt. Damit fällt die Ausreise bzw Auswanderung nicht unter
Art. 11 GG.
BVerfGE 6, 32 – Elfes