Problem: Nachsehrechte
Von der Definition einer Durchsuchung soll
nach ganz hM abgewichen werden, wenn der Zweck des Betretens in der Kontrolle
der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei gefährlichen Anlagen oder
Einrichtungen liegt. Danach sind Kontrollen aufgrund gewerberechtlicher,
umweltrechtlicher und andere Betretungs- und Besichtigungsrechte (sog
Nachschaurechte) keine Durchsuchungen.
BVerfGE 32, 54 - Schnellreinigung
BVerfGE 75, 318 –
Wohnungsbetretung durch Sachverständigen
eigene Stellungnahme:
Richtiger wäre es wohl, entweder auf
Schutzbereichsebene die gewerblichen Räume, die gerade dem Publikumsverkehr und
nicht der Realisierung der Privatsphäre dienen, vom Schutzbereich auszuklammern
oder falls dies nicht angebracht scheint, einen eventuellen Eingriff auf der
Ebene der Rechtfertigung zu behandeln.