Problem: Nachsehrechte

 

Von der Definition einer Durchsuchung soll nach ganz hM abgewichen werden, wenn der Zweck des Betretens in der Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei gefährlichen Anlagen oder Einrichtungen liegt. Danach sind Kontrollen aufgrund gewerberechtlicher, umweltrechtlicher und andere Betretungs- und Besichtigungsrechte (sog Nachschaurechte) keine Durchsuchungen.

BVerfGE 32, 54 -  Schnellreinigung

BVerfGE 75, 318 – Wohnungsbetretung durch Sachverständigen

 

eigene Stellungnahme:

Richtiger wäre es wohl, entweder auf Schutzbereichsebene die gewerblichen Räume, die gerade dem Publikumsverkehr und nicht der Realisierung der Privatsphäre dienen, vom Schutzbereich auszuklammern oder falls dies nicht angebracht scheint, einen eventuellen Eingriff auf der Ebene der Rechtfertigung zu behandeln.