Ausnahme: erdrosselnde Steuern

 

In einem bestimmten Einzelfall hat das BVerfG eine, in der Literatur heftig kritisierte, Ausnahme zugelassen. Art. 14 I GG schützt dann vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten, wenn diese den Betroffenen übermäßig belasten und dessen Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass die eine erdrosselnde Wirkung haben.

BVerfGE 78, 232 – Fehlbelegungsabgabe