Ausnahme: konsolidiertes Vermögen

 

Von der Position, das das Vermögen an sich nicht geschützt ist, ist das BVerfG in der E 93, 121 – Vermögenssteuer abgekommen. Danach ist das Vermögen schutzwürdig, wenn es in einer solchen Form konsolidiert ist, das es dem Eigentum weitgehend angenähert ist. Dazu heißt es in der Entscheidung (S. 137):

„Die Vermögenssteuer ist als widerkehrende Steuer auf das ruhende – in der Regel aus bereits versteuertem Einkommen gebildete – Vermögen ausgestaltet. Sie greift in die in der Verfügungsgewalt und Nutzungsbefugnis über ein Vermögen angelegte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich ein (Art 14 GG). Das bedeutet, dass das geschützte Freiheitsrecht nur so wie beschränkt werden darf, dass dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolgs eigner Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird [...]. Die Zuordnung der vermögenswerten Rechtspositionen zum Eigentümer und die Substanz des Eigentums müssen gewahrt bleiben. [...]

Die Vermögensteuer darf nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann.“