Ersatz von Integritätsschäden, § 280 I BGB


  1. Bestehen eines Schuldverhältnisses

  2. Pflichtverletzung

    Dem Wortlaut nach erfasst § 280 I BGB jede Pflichtverletzung. Da über § 280 I BGB aber allein die Interessen geschützt sind, die der Gläubiger unabhängig von dem Schuldverhältnis besitzt und daher nur Schäden am sonstigen Vermögen ersetzt werden können, muß eine Schutzpflicht nach § 241 II BGB verletzt worden sein. Nur diese Pflichten schützen die außerhalb des Schuldverhältnisses stehenden Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Vertragsparteien.

  3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

    Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Schuldners und der Verletzung des außerhalb des Schuldverhältnisses stehenden Rechts, Rechtsguts oder Interesses muß ein Zusammenhang bestehen, der die Haftung des Schuldners begründet erscheinen lässt(Pflichtwidrigkeitszusammenhang): Damit nach § 280 I BGB gehaftet wird, ohne dass weitere Voraussetzungen (anderer Anspruchsgrundlagen) erfüllt sein müssten, muß eine Schutzpflicht verletzt sein, in deren Schutzbereich das im konkreten Fall verletzte Recht, Rechtsgut oder Interesse liegt.

  4. Verschulden

    Der Schuldner schuldet gemäss § 280 I 2 BGB Schadensersatz nur dann, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Verschulden ergibt sich aus § 278 BGB.
    Die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung wird vermutet. das ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 280 I 2 BGB. Um einer Schadensersatzhaftung zu entgehen, muß sich der Schuldner entlasten. Er muss darlegen und ggf beweisen, daß ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft.
    Ausnahmsweise haftet der Schuldner für eine Pflichtverletzung auch ohne Verschulden, wenn er die Garantie dafür übernommen hat, daß Pflichtverletzungen wie die jetzt eingetretene nicht eintreten werden (§ 276 I 1 BGB aE).

  5. Rechtsfolge

    Der § 280 I BGB gewährt - zumindest wenn er die alleinige Anspruchsgrundlage ist - Ersatz nur für die Integritätsschäden. Der Gläubiger erhält nach § 280 I BGB somit die Schäden ersetzt, die ihm am bereits vorhandenen Vermögen entstanden sind. (Der Anspruch auf Erfüllung, dh auf Erbringung der vom Schuldner versprochenen Leistung, besteht daneben fort).