Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III iVm 281 I 1, Hs.1 BGB

AGl: §§ 280 I, III iVm 281 I Alt.1 BGB


  1. Voraussetzungen des § 280 I

    1. Wirksames Schuldverhältnis

    2. Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht

    3. Pflichtverletzung des Schuldners durch Nichtleistung iSv § 281 BGB

    4. Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB


  1. Voraussetzungen der § 280 III, 281 I Alt.1

    1. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

      Der Gläubiger muß dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach § 281 II BGB entbehrlich. An die Stelle der Fristsetzung kann gemäß § 281 III BGB auch die Abmahnung treten.

    2. Erfolgloser Fristablauf bei Vorliegen aller übrigen Vss


  1. Rechtsfolge

    1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Mit Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs geht nach § 281 IV BGB der Erfüllungsanspruch unter.
      ACHTUNG!! Nun ist eine Kombination mit dem Rücktritt möglich, § 325 BGB.

    2. alternativ: Aufwendungsersatz, § 284 BGB