Wirksames Schuldverhältnis
Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht
Pflichtverletzung des Schuldners durch Nichtleistung iSv § 281 BGB
Verschulden des Schuldners wird bis zur Exkulpation vermutet, § 280 I 2 BGB
Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Der Gläubiger muß dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach § 281 II BGB entbehrlich. An die Stelle der Fristsetzung kann gemäß § 281 III BGB auch die Abmahnung treten.
§ 281 I 1 BGB: Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
§ 281 II BGB: Fristsetzung entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners oder wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung die sofortige Geltendmachung des SE-Anspruchs rechtfertigen.
§ 281 III BGB: Abmahnung bei persönlichen Schuldverhältnissen
Erfolgloser Fristablauf bei Vorliegen aller übrigen Vss
Schadensersatz wegen Nichterfüllung: Mit Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs geht nach § 281 IV BGB der Erfüllungsanspruch unter.
ACHTUNG!! Nun ist eine Kombination mit dem Rücktritt möglich, § 325 BGB.
alternativ: Aufwendungsersatz, § 284 BGB