Der Gläubiger macht einen Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag geltend
Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und jeder Vertragspartner seine Leistung nur um der Gegenleistung willen verspricht.
Der Gläubiger selbst darf noch nicht erfüllt haben ('bis zur Bewirkung der Gegenleistung').
Die Leistung des Gläubigers darf nicht unmöglich geworden sein, da ansonsten § 326 gilt.
Der Gegenanspruch des Schuldners muß fällig sein, dh der Schuldner muß seine Gegenforderung vom Gläubiger verlangen können. Fehlt eine Bestimmung der Leistungszeit, ist sofortige Fälligkeit gegeben, § 271 I
Der Anspruch des Gläubigers muß im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Gegenforderung des Schuldners stehen.
Dieses Verhältnis besteht bei den sog. Hauptleistungspflichten, beim Kaufvertrag also zwischen Lieferungsanspruch des Käufers und dem Zahlungsanspruch des Verkäufers.
Der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Lieferungsanspruch des Käufers darf nicht erloschen sein, da er dann nicht mehr die Einrede aus § 320 geltend machen kann.
Das Gegenseitigkeitsverhältnis bleibt bestehen, wenn der Schuldner als Gegenforderung anstelle des urspr. Leistungsanspruchs einen Sekundäranspruch erlangt hat, zB aus § 285 auf das stellvertretende commodum.
(P) Übergang der Preisgefahr nach § 447 (Siehe hier!)
Eigene Vertragstreue des Schuldners
Der Schuldner muß sich auf § 320 berufen (Einrede!!)