Rücktritt wegen vollständiger Nichtleistung trotz Möglichkeit (Verzögerung) bzw Schlechtleistung
Rücktritt bei Teilstörungen (mit Ausnahme der Schlechtleistung) trotz möglicher Leistung
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
§ 323 BGB gilt nur im gegenseitigen Vertrag. Allerdings ist anders als im alten Recht (zB §§ 325, 326 BGB aF) nicht mehr erforderlich, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht verletzt wird.
Pflichtverletzung des Schuldners
Nichterbringung der fälligen und durchsetzbaren Leistung zum vertraglich versprochenen Zeitpunkt (Verzögerung der möglichen Leistung).
Bei Unmöglichkeit der Leistung iSv § 275 BGB gilt § 326 I 1, V BGB
Schlechterfüllung der fälligen und durchsetzbaren Leistung (= nicht vertragsgemässe Leistung) aufgrund
der Verletzung einer Hauptpflicht oder
der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht (= Nebenleistungspflicht)
Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch den Schuldner iSv § 275 BGB gilt wiederum § 326 I 2, V BGB.
ACHTUNG: § 323 IV BGB!!
Auch wenn eine Pflichtverletzung des Schuldners bislang nicht vorliegt, kann der Gläubiger vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn bereits jetzt offensichtlich ist, dass alle Rücktrittsvoraussetzungen (inkl. eines fehlenden Ausschlussgrundes) eintreten werden.
Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB
Die Frist muss so lang bemessen sein, daß der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht aber, da die Leistung des Schuldners ja schon länger fällig ist, nicht so lang zu sein, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen.
Die Frist ist daher grds so zu setzen, dass die vom Schuldner gebotene Leistungshandlung innerhalb der Frist vorzunehmen ist. Soll der Leistungserfolg innerhalb der Frist erfolgen, so muss dieses deutlich vereinbart werden.
In den Fällen des § 323 II BGB ist eine Fristsetzung / Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich:
§ 323 II Nr.1: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner
§ 323 II Nr.2: Gläubiger hat Fortbestand seines Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden
Neben der Terminsbestimmung muß der Gläubiger im Vertrag deutlich machen, dass der Vertrag aufgrund der Terminvereinbarung mit der Einhaltung des Termins "stehen und fallen" soll. Es handelt sich hier um die gesetzliche Regelung des sog. relativen Fixgeschäfts.
Dagegen tritt beim sog. absoluten Fixgeschäft (= nach Vertragszweck und Interessenlage ist die Einhaltung der Leistungszeit derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt) mit Verstreichen des vereinbarten Termins Unmöglichkeit ein.
§ 323 II Nr.3: Besondere Umstände rechtfertigen nach Abwägung den sofortigen Rücktritt
Bei den Verweisungsvorschriften der §§ 440, 636, 326 V BGB ist eine Fristsetzung auch entbehrlich.
Erfolgloser Fristablauf
Kein Ausschluß des Rücktritts gemäss:
§ 323 VI BGB: Verschulden oder Annahmeverzug des Gläubigers
§ 323 V 2 BGB: Pflichtverletzung ist unerheblich
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Keine Erhebung der Verjährungseinrede iSv § 218 BGB
Rechtsfolge:
Die Rücktrittserklärung hat zunächst eine Befreiungswirkung, dh die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen durch Umwandlung des Rechtsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.
Grundsätzlich: Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen gem. § 346 I BGB.
Ausnahmsweise: Leistung von Wertersatz gem. § 346 II 1 BGB, wenn und soweit die Rückgewähr ausgeschlossen ist (siehe § 346 II 1 Nr.1-3 BGB). Dabei berechnet sich der Wert des Wertersatzes grds nach der Vertragsbestimmung, § 346 II 2 BGB. Nur wenn eine solche fehlt, ist der objektive Wert maßgeblich.
Gemäss § 346 III 1 BGB entfällt die Pflicht zum Wertersatz:
Nr.1: wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes zeigt
Nr.2: soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre
Nr.3: wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Bei Verbraucherverträgen entfällt die Wertersatzpflicht unter den Vss des § 357 III 3 BGB.
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
§ 323 BGB gilt nur im gegenseitigen Vertrag. Allerdings ist anders als im alten Recht (zB §§ 325, 326 BGB aF) nicht mehr erforderlich, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht verletzt wird.
Pflichtverletzung des Schuldners
Die Pflichtverletzung des Schuldners in Form der Verzögerung der Leistung beschränkt sich auf einen Teil der teilbaren Leistung.
Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB
In den Fällen des § 323 II BGB ist eine Fristsetzung / Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich:
§ 323 II Nr.1: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner
§ 323 II Nr.2: Gläubiger hat Fortbestand seines Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden
§ 323 II Nr.3: Besondere Umstände rechtfertigen nach Abwägung den sofortigen Rücktritt
Bei den Verweisungsvorschriften der §§ 440, 636, 326 V BGB ist eine Fristsetzung auch entbehrlich.
Erfolgloser Fristablauf
Kein Ausschluß des Rücktritts gemäss:
§ 323 VI BGB: Verschulden oder Annahmeverzug des Gläubigers
§ 323 V 2 BGB: Pflichtverletzung ist unerheblich
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Keine Erhebung der Verjährungseinrede iSv § 218 BGB
Rechtsfolge:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines Teilrücktritts, dh die Vertragsaufhebung beschränkt sich nach Maßgabe der Grundsätze des § 323 BGB auf den "teilgestörten" Teil unter Aufrechterhaltung der durchführbaren oder bereits durchgeführten Vertragsteile.
Ausnahmsweise ist auch ein Rücktritt vom Gesamtvertrag möglich, wenn der Gläubiger an der möglichen oder mangelfreien oder rechtzeitig erbrachten Teilleistung aufgrund der Störung einer oder mehrerer Teilleistungen oder Leistungsteile kein Interesse mehr hat.