Der Rücktrittsgrund des § 323 BGB


Inhalt:

Rücktritt wegen vollständiger Nichtleistung trotz Möglichkeit (Verzögerung) bzw Schlechtleistung

Rücktritt bei Teilstörungen (mit Ausnahme der Schlechtleistung) trotz möglicher Leistung




  1. Rücktritt wegen vollständiger Nichtleistung trotz Möglichkeit (Verzögerung) bzw Schlechtleistung


  1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag

    § 323 BGB gilt nur im gegenseitigen Vertrag. Allerdings ist anders als im alten Recht (zB §§ 325, 326 BGB aF) nicht mehr erforderlich, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht verletzt wird.


  2. Pflichtverletzung des Schuldners

    1. Nichterbringung der fälligen und durchsetzbaren Leistung zum vertraglich versprochenen Zeitpunkt (Verzögerung der möglichen Leistung).
      Bei Unmöglichkeit der Leistung iSv § 275 BGB gilt § 326 I 1, V BGB


    2. Schlechterfüllung der fälligen und durchsetzbaren Leistung (= nicht vertragsgemässe Leistung) aufgrund

    3. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch den Schuldner iSv § 275 BGB gilt wiederum § 326 I 2, V BGB.


    4. ACHTUNG: § 323 IV BGB!!

      Auch wenn eine Pflichtverletzung des Schuldners bislang nicht vorliegt, kann der Gläubiger vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn bereits jetzt offensichtlich ist, dass alle Rücktrittsvoraussetzungen (inkl. eines fehlenden Ausschlussgrundes) eintreten werden.


  3. Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB

    Die Frist muss so lang bemessen sein, daß der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht aber, da die Leistung des Schuldners ja schon länger fällig ist, nicht so lang zu sein, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen.
    Die Frist ist daher grds so zu setzen, dass die vom Schuldner gebotene Leistungshandlung innerhalb der Frist vorzunehmen ist. Soll der Leistungserfolg innerhalb der Frist erfolgen, so muss dieses deutlich vereinbart werden.

    In den Fällen des § 323 II BGB ist eine Fristsetzung / Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich:

  4. Bei den Verweisungsvorschriften der §§ 440, 636, 326 V BGB ist eine Fristsetzung auch entbehrlich.


  5. Erfolgloser Fristablauf


  6. Kein Ausschluß des Rücktritts gemäss:


  7. Rücktrittserklärung, § 349 BGB


  8. Keine Erhebung der Verjährungseinrede iSv § 218 BGB


  9. Rechtsfolge:

    Die Rücktrittserklärung hat zunächst eine Befreiungswirkung, dh die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen durch Umwandlung des Rechtsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.





  1. Rücktritt bei Teilstörungen (mit Ausnahme der Schlechtleistung) trotz möglicher Leistung


  1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag

    § 323 BGB gilt nur im gegenseitigen Vertrag. Allerdings ist anders als im alten Recht (zB §§ 325, 326 BGB aF) nicht mehr erforderlich, dass eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht verletzt wird.


  2. Pflichtverletzung des Schuldners

    Die Pflichtverletzung des Schuldners in Form der Verzögerung der Leistung beschränkt sich auf einen Teil der teilbaren Leistung.


  3. Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB

    In den Fällen des § 323 II BGB ist eine Fristsetzung / Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich:

  4. Bei den Verweisungsvorschriften der §§ 440, 636, 326 V BGB ist eine Fristsetzung auch entbehrlich.


  5. Erfolgloser Fristablauf


  6. Kein Ausschluß des Rücktritts gemäss:


  7. Rücktrittserklärung, § 349 BGB


  8. Keine Erhebung der Verjährungseinrede iSv § 218 BGB


  9. Rechtsfolge: