Wirksamer gegenseitiger Vertrag
Daraus Schuldnerpflicht
Pflichtverletzung durch den Schuldner bzgl einer (nicht leistungsbezogenen) Nebenpflicht iSv § 241 II BGB
Gläubiger ist Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zumutbar
Rücktrittserklärung
Rechtsfolge:
Die Rücktrittserklärung hat zunächst eine Befreiungswirkung, dh die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen durch Umwandlung des Rechtsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.
Grundsätzlich: Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen gem. § 346 I BGB.
Ausnahmsweise: Leistung von Wertersatz gem. § 346 II 1 BGB, wenn und soweit die Rückgewähr ausgeschlossen ist (siehe § 346 II 1 Nr.1-3 BGB). Dabei berechnet sich der Wert des Wertersatzes grds nach der Vertragsbestimmung, § 346 II 2 BGB. Nur wenn eine solche fehlt, ist der objektive Wert maßgeblich.
Gemäss § 346 III 1 BGB entfällt die Pflicht zum Wertersatz:
Nr.1: wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes zeigt
Nr.2: soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre
Nr.3: wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Bei Verbraucherverträgen entfällt die Wertersatzpflicht unter den Vss des § 357 III 3 BGB.