Der Rücktrittsgrund des § 324 BGB


  1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag


  2. Daraus Schuldnerpflicht


  3. Pflichtverletzung durch den Schuldner bzgl einer (nicht leistungsbezogenen) Nebenpflicht iSv § 241 II BGB


  4. Gläubiger ist Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zumutbar


  5. Rücktrittserklärung


  6. Rechtsfolge:

    Die Rücktrittserklärung hat zunächst eine Befreiungswirkung, dh die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen durch Umwandlung des Rechtsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.