Prüfungsschema zur Aufrechnung, §§ 387 ff BGB

  1. Aufrechnungslage, § 387 BGB

    1. Gegenseitigkeit der Forderungen

      Es müssen sich zwei Personen einander Leistungen schulden und jeder von den beiden Personen muß zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
      Beachte: Daher ist die Aufrechnung gegen eine fremde Schuld nicht möglich (auch wenn man diese fremde Schuld nach § 267 erfüllen kann).
      Hinweis: In der Klausur kann hier die Prüfung der Ansprüche des Aufrechnenden (Schuldner) erfolgen.

    2. Gleichartigkeit der Forderungen

      Gleichartigkeit ist regelmäßig nur bei Geldforderungen oder bei Gattungsschulden jeweils derselben Gattung vertretbarer Sachen gegeben.

    3. Aktivforderung muß fällig, erzwingbar und durchsetzbar sein

      1. Fällig wird eine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner verpflichtet ist, sie zu erbringen, der Gläubiger folglich das Recht, sie zu fordern.

      2. Erzwingbar sind nicht Naturalobligationen (Forderung kann nicht vom Gläubiger durchgesetzt, wohl aber vom Schuldner erfüllt werden, zB Spiel- und Wettschulden).

      3. Durchsetzbar ist eine Forderung, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen. Die Einreden müssen bis auf § 273 BGB nicht erhoben werden, sondern allein das Bestehen der Einrede wirkt verzugshemmend.

    1. Passivforderung muß erfüllbar sein

      Die Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt. Im Zweifel gilt § 271 I BGB.


  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB


  2. Kein Aufrechnungsausschluß, §§ 393, 394 BGB