Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung,
§§ 437 Nr.1, 439 BGB


Grds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 437 Nr.1, 439 BGB der Käufer die Wahl, ob er Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangt.


  1. Wirksamer Kaufvertrag

  2. Verstoß gegen § 433 I 2 bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels

  3. Rechtsfolge

    Der Käufer kann die Nachlieferung einer mangelfreien Sache bzw Mängelbeseitigung wählen, es sei denn, der Anspruch ist nicht möglich (§ 275 I) oder dem Verkäufer steht ausnahmsweise das Recht zu, die Leistung zu verweigern.

    1. Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs, § 275 I

    2. Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers

      1. § 275 II, wenn der zur Nacherfüllung zu betreibende Aufwand im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Käufers steht.

      2. § 439 III 1, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist.