Voraussetzungen der Gefahrtragungsregel des § 447

  1. Versendung vom Erfüllungsort

    § 447 setzt nach hM im Regelfall die Versendung vom Erfüllungsort an einen anderen Ort voraus. Haben aber die Kaufvertragsparteien vereinbart, daß die Versendung unmittelbar von einem dritten Ort erfolgen soll, an welchem sich die Sache befindet, so tritt der Übergang der vom Käufer vertraglich übernommenen Transportgefahr ein, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person an dem dritten Ort ausgeliefert hat.

  2. Versendung erfolgt auf Verlangen des Käufers

  3. Übergang der Transportgefahr im Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson

    Die Transportgefahr geht gemäß § 447 im Zeitpunkt der Auslieferung an den Frachtführer oder an eine andere Transportperson auf den Käufer über.
    Auslieferung iSv § 447 bedeutet physische Übergabe der verkauften Sache.

  4. Beachtung der typischen Transportgefahr

  5. Rechtsfolgen

    Vorzeitiger Übergang der Preisgefahr auf den Käufer: Das hat zur Folge, daß der Verkäu-fer seinen Kaufpreisanspruch nicht nach §§ 440 I, 323 I verloren hat, daß vielmehr der Käufer für die Sache bezahlen muß, ohne sie verwenden zu können.