Prüfungsschema zu § 535 II BGB: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses

  1. Anspruch entstanden

    1. Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 535 BGB

      Die Parteien haben sich über die Überlassung des Mietobjekts auf Zeit zum Gebrauch und den Mietpreis geeinigt. Darüber hinaus wurde Einigkeit über die Mietdauer und den Verwendungszweck erzielt.

    2. Der Einigung dürfen keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen

      1. Schriftform des § 550 S.1 BGB

        Wurde der Mietvertrag auf länger als ein Jahr abgeschlossen, so ist die Schriftform des § 550 S.1 BGB zu beachten.
        Beachte: Die Nichtbeachtung der Schriftform führt entgegen § 125 BGB aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S.1 BGB), dh er kann grds unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden. Nach § 550 S.2 BGB ist die Kündigung allerdings frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

      2. § 311a I BGB

        Existiert die vermietete Sache bei Vertragsschluss gar nicht, so steht dies nach § 311a I BGB der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Der Vermieter macht sich allenfalls schadensersatzpflichtig, vgl § 311a II BGB.


  1. Anspruch erloschen

    1. Anfechtung des Mietvertrages

    1. Kündigung


  1. Anspruch durchsetzbar