Anspruch entstanden
Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 535 BGB
Die Parteien haben sich über die Überlassung des Mietobjekts auf Zeit zum Gebrauch und den Mietpreis geeinigt. Darüber hinaus wurde Einigkeit über die Mietdauer und den Verwendungszweck erzielt.
Der Einigung dürfen keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen
Schriftform des § 550 S.1 BGB
Wurde der Mietvertrag auf länger als ein Jahr abgeschlossen, so ist die Schriftform des § 550 S.1 BGB zu beachten.
Beachte: Die Nichtbeachtung der Schriftform führt entgegen § 125 BGB aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 S.1 BGB), dh er kann grds unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden. Nach § 550 S.2 BGB ist die Kündigung allerdings frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
§ 311a I BGB
Existiert die vermietete Sache bei Vertragsschluss gar nicht, so steht dies nach § 311a I BGB der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Der Vermieter macht sich allenfalls schadensersatzpflichtig, vgl § 311a II BGB.
Anspruch erloschen
Anfechtung des Mietvertrages
(P) Anfechtbarkeit des Mietvertrages (Siehe hier!)
Kündigung
Anspruch durchsetzbar