Rechtsvernichtende Einwendung der automatischen Mietminderung für die Vergangenheit gem. § 536 BGB

Nach § 536 I BGB mindert sich die Miete automatisch für die Vergangenheit, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch nicht unerheblich aufhebt oder mindert.
Das gleiche gilt im Falle des § 536 II BGB, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Beachte: § 536 BGB gibt dem Mieter keinen Anspruch auf Minderung (wie zB im Kaufrecht), sondern ist als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet.


  1. Wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB

    1. Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 535 BGB

    2. Keine Wirksamkeitshindernisse

  1. Überlassung der Mietsache an den Mieter

  2. Mangel der Mietsache

    Der Mangel muß zur Zeit der Überlassung oder im Laufe der Miete entstanden sein.

    1. Subjektiver Fehlerbegriff

      Unter einem Fehler ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Isttauglichkeit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Solltauglichkeit) zu verstehen. Der Fehler darf allerdings nicht nur unerheblich sein, vgl § 536 I 3. Dies ist der Fall, wenn eine hierauf gestützte Minderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, zB weil der Fehler leicht erkennbar ist, kaum Auswirkungen hat und unkompliziert mit geringen Kosten beseitigt werden kann.
      Als 'Fehler' gelten nicht nur Mängel in der physischen Substanz der Mietsache, sondern auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die mit der Mietsache zusammenhängen und den Gebrauchswert der Sache für den vorausgesetzten vertraglichen Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen.

    2. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

      Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist nach § 536 II dem Sachmangel gleichzustellen. Eine Zusicherung liegt - wie beim Kauf - nicht schon in der bloßen Vereinbarung einer Eigenschaft oder der Angabe des Verwendungszweckes. Aus der Erklärung des Vermieters muß sich vielmehr ergeben, daß er für alle Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft ergeben, einstehen will. Diese restriktive Auslegung ist bedingt dadurch, daß der Vermieter bei einem anfänglich vorhandenen Mangel unabhängig von einem Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 536a I leisten muß.
      In diesem Fall ist es unerheblich, ob es durch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zu einer Beeinflussung der Gebrauchstauglichkeit kommt.

  1. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschlußgrund des § 536b BGB