Prüfungsschema zu § 536 a I BGB

  1. Wirksamer Mietvertrag

    1. Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 535 BGB

    2. Keine Wirksamkeitshindernisse

  1. Überlassung der vermieteten Sache an den Mieter

    Das ungeschriebene Erfordernis des Überlassens ergibt sich aus der Verweisung von § 536 a BGB auf § 536 BGB.

  2. Mangel der Mietsache iSv § 536 BGB

    1. Subjektiver Fehlerbegriff

    2. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

  1. Vorhandensein des Mangels zur Zeit des Vertragsschlusses

    Der Sachmangel muß im Fall von § 536 a I schon zur Zeit des Vertragsschlusses und natürlich auch noch zur Zeit der Überlassung an den Mieter vorhanden gewesen sein.

  2. Verschuldensunabhängige Haftung

    Der Vermieter, dh auch der Erwerber des Grundstücks, muß für den Mangel nicht verantwortlich sein. Der Vermieter übernimmt nach § 536 a I eine gesetzliche Garantiehaftung dafür, daß die Mietsache sich bei Vertragsschluß in einwandfreiem Zustand befindet, weil der Mieter auch dahingehend Vertrauen entgegenbringt.

  3. Rechtsfolge: Schadensersatz (alternativ Aufwendungsersatz)