Wirksamer Mietvertrag
Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 535 BGB
Keine Wirksamkeitshindernisse
Überlassung der vermieteten Sache an den Mieter
Das ungeschriebene Erfordernis des Überlassens ergibt sich aus der Verweisung von § 536 a BGB auf § 536 BGB.
Mangel der Mietsache iSv § 536 BGB
Subjektiver Fehlerbegriff
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Vorhandensein des Mangels zur Zeit des Vertragsschlusses
Der Sachmangel muß im Fall von § 536 a I schon zur Zeit des Vertragsschlusses und natürlich auch noch zur Zeit der Überlassung an den Mieter vorhanden gewesen sein.
Verschuldensunabhängige Haftung
Der Vermieter, dh auch der Erwerber des Grundstücks, muß für den Mangel nicht verantwortlich sein. Der Vermieter übernimmt nach § 536 a I eine gesetzliche Garantiehaftung dafür, daß die Mietsache sich bei Vertragsschluß in einwandfreiem Zustand befindet, weil der Mieter auch dahingehend Vertrauen entgegenbringt.
Rechtsfolge: Schadensersatz
(alternativ Aufwendungsersatz)