Werkvertrag, § 631 BGB
Werkmangel, § 633 I BGB
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 BGB
Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, welches daraus folgt, daß der Besteller im Falle des § 635 den Schadensersatz nur 'statt der Wandelung oder Minderung' verlangen kann, deren Voraussetzungen aber in § 634 aufgeführt sind. Nach § 634 I ist grds die Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, erforderlich.
Beachte bzgl des Erfordernisses aber auch BGH NJW 2000, 133
Vertretenmüssen, § 282 BGB analog
Der Besteller muß lediglich nachweisen, daß ihm durch objektive Pflichtwidrigkeit ein Schaden entstanden ist. Es ist Sache des Unternehmers darzutun und ggf zu beweisen, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt und er auch nicht für das Verschulden Dritter einzustehen hat. Die hM vertritt also eine Beweislastverteilung analog § 282 BGB nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen.
Abnahme, § 640 BGB
Schaden