Reisevertrag, § 651 a
Vertragseintritt vor Reisebeginn
Die Rechtsnatur des Vertragseintritts ist umstritten:
eA: Vertrag zugunsten Dritter
Gegen die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter spricht § 651 b II BGB, nachdem der Dritte neben dem Reisenden als Gesamtschuldner haftet
aA: Vertragsübernahme, § 398 BGB
Die Vertragsübernahme ist eine Verfügung über das Schuldverhältnis im ganzen und bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Beim Vertragseintritt nach § 651 b ist allerdings die Zustimmung des Reiseveranstalters nicht erforderlich.
Widerspruchsrecht des Reiseveranstalters
In den drei in § 651 b I 2 BGB genannten Fällen ist ihm die Ersetzung des Reiseteilnehmers aus nicht in seinem Einflußbereich liegenden Gründen nicht zumutbar:
Besondere Reiseerfordernisse in der Person des Teilnehmers können sich aus der Art, dem Ziel oder dem Programm der Reise ergeben, zB Tropentauglichkeit, Bergsteigererfahrung, nautische Kenntnisse.
Gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen können der Teilnahme einer anderen als der angemeldeten Person zB bei einem Sammelvisum oder früheren Paßeintragungen entgegenstehen.
Die Beweislast für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts trägt der Veranstalter.
Ein berechtigter Widerspruch führt zur Unwirksamkeit der Vertragsübernahme, der bisherige Reisevertrag gilt weiter.