Prüfungsschema zu § 651 e BGB

  1. Reisevertrag

  2. Reisemangel

  3. Kündigungserklärung

    Ist ein Reiseleiter vor Ort bestellt worden, so kann mangels abweichender Bestimmungen im Reisevertrag davon ausgegangen werden, daß dieser zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen bevollmächtigt ist.

  4. Kündigungsgrund

    Die Reise müßte infolge eines Mangels iSv § 651 c I erheblich beeinträchtigt worden sein. Es müssen Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 20 % vorgelegen haben. Auf das Vertretenmüssen des Reiseveranstalters kommt es nicht an, denn bei der Kündigung nach § 651 e handelt es sich um ein verschuldensunabhängiges Gewährleistungsrecht.
    Allerdings kommt auch eine Kündigung nach § 651 j BGB in Betracht, wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Reise auf eine beim Vertragsschluß nicht voraussehbare höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt iSd § 651 j ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

  5. Fristsetzung mit Abhilfeverlangen, § 651 e II BGB

    Ein Abhilfeverlangen ist dann entbehrlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist.

  6. Rückzahlungsanspruch

    Im Wortlaut des § 651 e ist kein Rückzahlungsanspruch enthalten. Es fragt sich daher, ob diese Norm überhaupt eine Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung sein kann oder ob § 812 oder § 346 als Anspruchsgrundlage zu nennen ist.

    1. Nach eA ist § 812 I 2 (Alt.1) die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des Reisepreises. Mit der Kündigung entfalle nachträglich der Rechtsgrund.

    2. Nach hM steht dem Reisenden im Falle der Kündigung ein Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 651 e BGB zu, da die Kündigung nicht den Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen beseitige, sondern ein Rückabwicklungsschuldverhält-nis ähnlich dem aus §§ 346 ff entsteht.
      Der hM wird gefolgt, da es unbillig wäre, wenn sich der Reiseveranstalter auf § 818 III berufen könnte.