Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Anwendbarkeit des AGBG

    1. Vorliegen von AGB, § 305 I 1 BGB

      1. Vertragsbedingung

        Nur Vertragsbedingungen, dh Regelungen, die rechtlich verbindlich sein und den Inhalt eines (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmen sollen, können AGB sein. Bloße Empfehlungen oder Bitten werden von § 305 I 1 BGB nicht umfaßt.

      2. Für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert

        Unschädlich ist, wenn der vorformulierte Text ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die im Einzelfall dann bei Vertragsschluß ausgefüllt werden.
        Gem. § 310 III Nr.2 BGB gelten bei Verbraucherverträge bestimmte Vorschriften auch bei einmaliger Verwendung.

      3. Vom Verwender einseitig gestellt

        Der Verwender muß sie dem Vertragspartner einseitig auferlegt haben. Das ist nicht der Fall, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden (vgl § 305 I 3 BGB). Gemäß § 310 III Nr.1 BGB wird es fingiert, daß die AGB im Rahmen eines Verbrauchervertrages vom Unternehmer gestellt sind.

      4. Nicht im einzelnen ausgehandelt, § 305 I 3 BGB

        Die AGB sind immer dann gestellt und nicht ausgehandelt, wenn der Vertragspartner keine reale Möglichkeit zur Abänderung der Vertragsbestimmungen hatte.
        Die von einem Dritten - insbesondere Notar - vorformulierten Vertragsbestimmungen sind nur dann von einer Partei gestellt, wenn der Dritte - Notar - einseitig eine Partei begünstigt.

    1. Einschränkungen des § 310 IV 1 BGB

      Die AGBs werden bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht von den §§ 305 ff BGB erfasst. Beachte § 310 IV 2 BGB bei Arbeitsverträgen.

    2. Umgehungsverbot, § 306a BGB


  1. Einbeziehung in den Vertrag

    1. Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB

      1. Anwendungsbereich des § 305 II BGB

        1. Sachliche Ausschlußgründe: § 305a BGB; § 310 III Nr.2 BGB

        2. Persönlicher Ausschlußgrund: § 310 I BGB

          Bei Unternehmen iSd § 14 BGB werden die AGB unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 II BGB nach allgemeinen Grundsätzen (Angebot und Annahme, ggf Schweigen auf kfm. Bestätigungsschreiben) Vertragsbestandteil.

      1. Einbeziehung

        Gemäß § 305 II BGB werden AGB unter folgenden Vss in den Vertrag einbezogen:

    1. dennoch keine Geltung bei

      1. Vorliegen einer Individualabrede, § 305 b BGB

        Die einzelne Vertragsbestimmung, die mit einer außerhalb der AGB getroffenen Individualabrede im Widerspruch steht, ist unwirksam und wird nicht Vertragsbestandteil.

      2. überraschender Klausel, § 305 c BGB

        Wenn der Partner nach den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht, wenn sie also so ungewöhnlich ist, daß der Durchschnittskunde eine solche Abrede überhaupt nicht in seine Überlegungen zur Vertragsgestaltung einbezieht (Überrumpelungs- bzw Übertölpelungseffekt)


  1. Rechtsfolge bei nicht wirksamer Einbeziehung

  1. Auslegung (§ 305 c II BGB und allgem. Regeln)

    Zweifel gegen zu Lasten des Verwenders


  2. Inhaltskontrolle

    1. § 307 III 1 BGB

      Nach § 307 III 1 BGB sind nur die Vertragsbestimmungen, die die dispositiven gesetzlichen Regeln abändern oder ergänzen, der Inhaltskontrolle gemäß 307 I, II, 308, 309 BGB unterworfen. Danach unterliegen die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflichten - Vertragsgegenstand und Vergütung, Preis - nicht der Inhaltskontrolle.

    2. §§ 308, 309 BGB

      Die einzelnen Bestimmungen in den AGB sind anhand der speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB zu überprüfen.

    3. § 307 I, II BGB

      Erst wenn die 308, 309 BGB nicht greifen, kommt eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners in Betracht.