Anwendbarkeit des AGBG
Vorliegen von AGB, § 305 I 1 BGB
Vertragsbedingung
Nur Vertragsbedingungen, dh Regelungen, die rechtlich verbindlich sein und den Inhalt eines (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmen sollen, können AGB sein. Bloße Empfehlungen oder Bitten werden von § 305 I 1 BGB nicht umfaßt.
Für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert
Unschädlich ist, wenn der vorformulierte Text ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die im Einzelfall dann bei Vertragsschluß ausgefüllt werden.
Gem. § 310 III Nr.2 BGB gelten bei Verbraucherverträge bestimmte Vorschriften auch bei einmaliger Verwendung.
Vom Verwender einseitig gestellt
Der Verwender muß sie dem Vertragspartner einseitig auferlegt haben. Das ist nicht der Fall, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden (vgl § 305 I 3 BGB). Gemäß § 310 III Nr.1 BGB wird es fingiert, daß die AGB im Rahmen eines Verbrauchervertrages vom Unternehmer gestellt sind.
Nicht im einzelnen ausgehandelt, § 305 I 3 BGB
Die AGB sind immer dann gestellt und nicht ausgehandelt, wenn der Vertragspartner keine reale Möglichkeit zur Abänderung der Vertragsbestimmungen hatte.
Die von einem Dritten - insbesondere Notar - vorformulierten Vertragsbestimmungen sind nur dann von einer Partei gestellt, wenn der Dritte - Notar - einseitig eine Partei begünstigt.
Tatsächliche Abänderung von AGB-Klauseln auf Veranlassung des Vertragspartners
Verzicht auf Abänderung gegen Einräumung von anderweitigen Vorteilen
Anerkennung der AGBs nach Erörterung denkbarer Alternativen, da vorliegende AGBs für Abwicklung des Vertrages sachgerecht.
Einschränkungen des § 310 IV 1 BGB
Die AGBs werden bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht von den §§ 305 ff BGB erfasst. Beachte § 310 IV 2 BGB bei Arbeitsverträgen.
Umgehungsverbot, § 306a BGB
Einbeziehung in den Vertrag
Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB
Anwendungsbereich des § 305 II BGB
Sachliche Ausschlußgründe: § 305a BGB; § 310 III Nr.2 BGB
Persönlicher Ausschlußgrund: § 310 I BGB
Bei Unternehmen iSd § 14 BGB werden die AGB unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 II BGB nach allgemeinen Grundsätzen (Angebot und Annahme, ggf Schweigen auf kfm. Bestätigungsschreiben) Vertragsbestandteil.
Einbeziehung
Gemäß § 305 II BGB werden AGB unter folgenden Vss in den Vertrag einbezogen:
Der Verwender muß ausdrücklich oder konkludent auf die Vertragsbestimmungen hinweisen (§ 305 II Nr.1 BGB); Entbehrlichkeit des Hinweises bei branchenüblichen AGB und bei ständigen Geschäftsbeziehungen
der Vertragspartner muß die Möglichkeit gehabt haben, sich in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen (§ 305 II Nr.2 BGB)
und er muß mit der Geltung generell einverstanden sein.
dennoch keine Geltung bei
Vorliegen einer Individualabrede, § 305 b BGB
Die einzelne Vertragsbestimmung, die mit einer außerhalb der AGB getroffenen Individualabrede im Widerspruch steht, ist unwirksam und wird nicht Vertragsbestandteil.
überraschender Klausel, § 305 c BGB
Wenn der Partner nach den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht, wenn sie also so ungewöhnlich ist, daß der Durchschnittskunde eine solche Abrede überhaupt nicht in seine Überlegungen zur Vertragsgestaltung einbezieht (Überrumpelungs- bzw Übertölpelungseffekt)
Rechtsfolge bei nicht wirksamer Einbeziehung
§ 306 I BGB: Sind AGBs nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt grds der Vertrag im Übrigen wirksam.
§ 306 II BGB: Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 306 III BGB: Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Auslegung (§ 305 c II BGB und allgem. Regeln)
Zweifel gegen zu Lasten des Verwenders
Inhaltskontrolle
§ 307 III 1 BGB
Nach § 307 III 1 BGB sind nur die Vertragsbestimmungen, die die dispositiven gesetzlichen Regeln abändern oder ergänzen, der Inhaltskontrolle gemäß 307 I, II, 308, 309 BGB unterworfen. Danach unterliegen die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflichten - Vertragsgegenstand und Vergütung, Preis - nicht der Inhaltskontrolle.
§§ 308, 309 BGB
Die einzelnen Bestimmungen in den AGB sind anhand der speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB zu überprüfen.
§ 307 I, II BGB
Erst wenn die 308, 309 BGB nicht greifen, kommt eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners in Betracht.