Abgrenzung der Bürgschaft vom abstrakten (konstitutiven) Schuldversprechen gem. §§ 780, 305 BGB
Ein abstraktes Schuldversprechen ist ein Vertrag, in welchem eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen den Anspruch selbständig begründet. Der Schuldner verpflichtet sich somit unabhängig von einem bis dahin bestehenden Anspruch zu einer Leistung.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 305 (Vertragsfreiheit). § 780 ist lediglich Formvorschrift.
Da der Vertrag nur für den Schuldner Gefahren birgt, muß nur seine Willenserklärung die Schriftform beachten. Wird ein abstraktes Schuldbekenntnis erteilt, obwohl der Erklärende dem Empfänger bis dahin nichts schuldete, so ist der Schuldbekenntnisvertrag zunächst dennoch wirksam und der Gläubiger erwirbt einen Anspruch aus dem Schuldbekenntnis. Jedoch kann ein rechtsgrundlos abgegebenes Schuldbekenntnis nach §§ 812 ff (vgl auch § 812 II) kondiziert werden.
Der Anerkennende muß aber in diesem Fall ggf beweisen, daß er das Schuldbekenntnis abgegeben hat, obwohl er dem Empfänger nichts schuldete (fehlender Rechtsgrund).
Die vorstehenden Darlegungen gelten entsprechend für das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv §§ 305, 781 BGB.
Im Gegensatz dazu verpflichtet sich der Bürge in Abhängigkeit zu einer bestehenden Verbindlichkeit.