Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantievertrag gem. § 305 BGB

Durch den Garantievertrag verpflichtet sich der Garant, für den Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses einzustehen. Rechtsgrundlage ist § 305 BGB (Vertragsfreiheit). So kann zB der Verkäufer oder der Hersteller einer Ware die Garantie dafür übernehmen, daß während der Garantiefrist keine Mängel auftreten (= Garantie für den Nichteintritt eines Ereignisses).

Im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung nach den §§ 459 ff kommt es dabei nicht darauf an, daß der Kunde nachweist, daß der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Möglich ist auch eine 'Zahlungsgarantie', dh der Garant verpflichtet sich für den Eingang der Zahlung eines Dritten zu garantieren, und zwar unabhängig davon, ob die Hauptschuld besteht. Der Garantievertrag ist für den Garanten äußerst gefährlich, da er formfrei abgeschlossen werden kann und weder in seiner Entstehung, noch im Fortbestand, noch in der Durchsetz-barkeit vom Bestehen einer Hauptforderung abhängt.


Ob im Einzelfall Bürgschaft oder Forderungsgarantie vorliegt, ist eine Frage der Auslegung und oft zweifelhaft. Nicht entscheidend ist der gewählte Wortlaut. Bezeichnungen wie 'einstehen', 'aufkommen' oder 'sich stark machen' sind nicht eindeutig; auch die Worte 'garantieren' und 'sich verbürgen' werden sowohl bei Garantieversprechen wie bei Bürgschaften verwendet.

Die Rspr hat als Unterscheidungsmerkmal herausgestellt, daß für das Garantieversprechen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit oder an der Leistung des Garantienehmers (Kreditgewährung) kennzeichnend sei, während der Bürge das Interesse des Schuldners im Auge habe. Wichtigstes Kriterium bleibt, ob der für eine fremde Schuld Eintretende für die Verwirklichung des Gläubigerinteresses unter allen Umständen einstehen will, also unabhängig von der Entstehung und dem Schicksal der fremden Schuld und den dem Schuldner zustehenden Einwendungen. Im Zweifel entscheidet sich die Rspr für die Bürgschaft als die den Normfall regelnde und der erstrebten Sicherung meist genügende gesetzliche Sicherung.