Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers bei anfänglichem Leistungshindernis iSd §§ 275 I-III BGB

Anspruchsgrundlage: §§ 275 IV, 311 a II 1, Alt.1, 284 BGB


  1. Wirksames Schuldverhältnis

    Aus § 311 a I BGB ergibt sich, dass das anfängliche Leistungshindernis jetzt nicht mehr zur Nichtigkeit des Vertrages führt.

  2. Primärleistungspflicht des Schuldners besteht nicht

    Der Schuldner braucht aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit gemäss § 275 I BGB nicht zu leisten oder er kann nach § 275 II, III BGB die Leistung verweigern.

  3. Leistungshindernis besteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (anfänglich)

  4. Kenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis, § 311 a II 2 BGB

    Die negative Formulierung der Vorschrift lässt das Verschulden des Schuldners vermuten, es sei denn, es gelingt diesem die Exkulpation.
    Das vermutete Verschulden bezieht sich bei anfänglichen Leistungshindernissen darauf, dass sich der Schuldner nicht über seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert hat und deshalb ein Leistungsversprechen eingegangen ist, welches er nicht halten kann. Leistungspflichten bzgl des Vertragsgegenstandes treffen den Schuldner wegen § 275 I von Anfang an nicht.

    1. Übernahme einer Garantie bzw eines Beschaffensrisikos

      Ein Vertretenmüssen kommt auf der Grundlage des § 276 I 1 zunächst dann in Betracht, wenn der Schuldner ausdrücklich oder konkludent im Rahmen des geschlossenen Vertrages eine Garantie oder das Risiko der Beschaffung übernommen hat.
      Er würde dann ohne weiteres Verschulden allein aufgrund der Nichteinhaltung der Garantie oder der Nichtbeschaffung auf Aufwendungsersatz haften.

    2. Vertretenmüssen nach allgemeinen Regeln

      Der Schuldner hat nach § 276 I grds nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

  5. Rechtsfolge

  6. Anstelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung kann der Gläubiger auch Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 284 verlangen. Er kann dann die vergeblichen ("frustrierten"), aber im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Leistung des Schuldners, getätigten Aufwendungen ersetzt verlangen.
    Dieses Wahlrecht des Gläubigers besteht allerdings nur bei Verträgen, die nicht zur Gewinnerzielung abgeschlossen wurden. Ansonsten kann der gläubiger nur Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
    Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre (§ 284 aE).