Schuldrechtliche Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass durch sie Forderungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern geschaffen werden. Inhalt dieser Forderungsbeziehung ist es, dass eine Person (Gläubiger) gegen eine andere Person (Schuldner) einen Anspruch erhält, dh das Recht, von ihm ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (vgl § 194 I). Es können durch einen schuldrechtlichen Vertrag aber nicht nur ein Vertragspartner, sondern auch beide einen Anspruch erwerben.
Einseitig verpflichtende Verträge
Begründung einer einseitigen Verpflichtung (zB Schenkung)
Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge
Hier werden nur einer Partei die den eigentlichen Inhalt des Vertrages bestimmenden Pflichten (sog. Hauptleistungspflichten) auferlegt (zB Leihe).
Vollkommen zweiseitig verpflichtende (synallagmatische) Verträge
Hier ergeben sich für beide Seiten in der rechtlichen Bedeutung gleichwertige und in Abhängigkeit zueinander stehende Pflichten.