Wurde die nach § 766 BGB erforderliche Schriftform beachtet, wenn der Bürge seine Unterschrift blanko abgegeben hat und die Erklärung erst später durch Dritte vervollständigt wurde?

  1. Bisherige Rspr des BGH

    Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH ist die Bürgschaft formgerecht erteilt, wenn der Gläubiger im Besitz einer Urkunde ist, welche alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält.
    Den Anforderungen des § 766 war entsprochen, wenn der Bürge die Unterschrift leistet und die Urkunde nachträglich mit seinem Willen von einem hierzu ermächtigten Dritten durch Einfügung der erforderlichen Angaben ergänzt wird.

  2. Neue Rspr des BGH

    Der BGH hat aber - soweit es die Bürgschaft betrifft - seine Rechtsprechung geändert, da sie Sinn und Zweck der Formenstrenge des Bürgschaftsrechts nicht gerecht wird. Da der Bürge ein erhebliches Risiko eingehe, müsse er sich dieses Risiko auch durch die Form des § 766 bewusst machen (Warnfunktion).
    Eine formlose Bevollmächtigung eines Dritten sei daher trotz § 167 II mit dem Sinn und Zweck des § 766 nicht vereinbar.


Es gelten somit folgende Grundsätze: