Eigenhaftung des Vertreters aus c.i.c. nach Vertragsschluß


  1. Anwendungsbereich der Vertreterhaftung aus c.i.c.

    Eine Eigenhaftung des Vertreters, Vermittlers oder Sachwalters wird in der Regel in Fällen erörtert, in denen der Dritte beim Zustandekommen eines für den Geschäftsgegner nachteiligen Vertrages mitwirkt. Hier findet die Einflußnahme des Geschäftsgegners im Stadium der Durchführung des Vertrages statt.

    Gegen eine Ausweitung der allgemeinen Grundsätze auf diesen Bereich bestehen jedoch keine Bedenken, zumindest nicht wenn die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind. Die Erwägungen, die eine persönliche Haftung des Vertreters begründen, kommen beim Zug-um-Zug-Austausch von Leistungen, auf den der Vertreter Einfluss nimmt, voll zum Tragen. Auch hier wird dem Vertreter u.U. ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht.

    Es wäre nicht einzusehen, daß das einem Dritten infolge seines Verhaltens entgegengebrachte Vertrauen im vorvertraglichen Stadium ein Haftungsgrund, nachher aber keiner mehr sein soll, obwohl der Dritte das Vertrauen für sich gerade auch für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung in Anspruch genommen hat.

    Der BGH bejaht die Haftung eines Dritten, wenn dieser bei Durchführung des Vertrages durch pflichtwidriges Unterlassen oder positives Tun - zB durch unzutreffende Erklärungen - den Verhandlungspartner in seinem irrigen Vertrauen bestärkt und zu für ihn nachteilige Verfügungen veranlasst (BGH WM 1997, 1431).

  1. Voraussetzung für die persönliche Haftung des Vertreters

    Auch für die c.i.c. gilt, daß grds nur der Partner des angebahnten Vertrages haftet.Für die Anwendbarkeit der c.i.c. auf den Vertreter bzw den Verhandlungsführer des künftigen Vertragspartners sind von der Rechtsprechung zwei Fallgruppen anerkannt:

    1. Der Vertreter nimmt in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch

      Dabei reicht es nicht aus, daß der Vertreter den Eindruck eigener Sachkunde erweckt. Der Vertragspartner kann ohnehin erwarten, daß ein qualifizierter Vertreter eingesetzt wird. Eine Eigenhaftung des Vertreters kommt nur in Betracht, wenn er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam ist.

    2. Der Vertreter hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluß

      Dieses Interesse ist dann gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Wahrheit er der Vertragspartner ist. Ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters am Abschluß des Vertrages - etwa das Provisionsinteresse des Handelsvertreters oder das Interesse, das jeder Gesellschafter an den Geschäften 'seiner' Gesellschaft hat - reicht allerdings nicht aus.
      Er muß vielmehr eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen haben, daß er wirtschaftlich praktisch in eigener Sache beteiligt ist.

  1. Pflichtverletzung

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Verschulden

  4. Zurechenbarer Schaden

  5. Haftungsausfüllende Kausalität